Allgemein
Grundgesetz
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-schaft«
Verfassung des Freistaates Bayern
Artikel 98 Abs. (1): »Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätz-lich nicht eingeschränkt werden.«
Artikel 100 Abs. (1): »Die Würde des Menschen ist unantastbar. (2) Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
Artikel 126 Abs. (1): »Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den Ausschlag. … (3) Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen. Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig«
Artikel 135: [In den öffentlichen Volksschulen] »werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen.«
Artikel 136 Abs. (1): »An allen Schulen sind beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.«
Schule
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
§ 1: »(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauf-trag zu verwirklichen. (2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfas-sungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.«
§ 48: »(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen gemäß Art. 1 und 2. Sie ist als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie. Familien- und Sexualerziehung wird im Rahmen mehrerer Fächer durchgeführt. (2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2 festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen. (3) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Se-xualerziehung sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«
§ 59: »(1) Die Lehrkräfte tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unter-richt und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. (2) Die Lehrkräfte haben den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. Sie müssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.«
Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern
§ 2: »(1) Die Lehrkraft trägt im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer dienstlichen Pflichten die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und den Unterricht ihrer Schülerinnen und Schüler. Sie trägt die Verantwortung für die Schule mit. (2) Die Lehrkraft hat den in der Verfassung und im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten. Sie muss die verfassungsrecht-lichen Grundwerte glaubhaft vermitteln.«
§ 5 (4): »Wenn im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts andere Personen (…) mitwir-ken, soll eine Lehrkraft anwesend sein.«
Familien- und Sexualerziehung
»Die Familien- und Sexualerziehung begleitet den seelischen und körperlichen Reifungsprozess von Schülerinnen und Schülern. Sie hilft ihnen, auf der Grundlage eines sachlich begründeten Wissens zu Fragen der menschlichen Sexualität ihre individuelle Entwick-lung vorbereitet zu erleben und ihre Geschlechtlichkeit anzunehmen. Zuneigung, gegenseitige Achtung und Verlässlichkeit begreifen die Schülerinnen und Schüler als wichtige Bestandteile persönlicher Beziehungen, beständiger Partnerschaft und des Familienlebens.«
Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen (2016)
»Ideologisierung und Indoktrinierung sind den Lehrkräften untersagt. Sie sind an die Wertentscheidungen und Bildungsziele gebunden, wie sie in der BV festgelegt sind. Die religiösen Em-pfindungen (Art. 136 Abs. 1 BV) sowie das Persönlichkeitsrecht des Individuums, insbesondere der schutzwürdige Intimbereich der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Erzie-hungsberechtigten und der Lehrkräfte sind zu achten.« (S. 2)
»Sie vermittelt wissenschaftlich gesicherte altersangemessene und ausgewogene Infor-mationen über den eigenen Körper und über menschliche Sexualität.« (S. 3)
»Die Inhalte der Familien- und Sexualerziehung werden objektiv, entwicklungs- und alters-gemäß dargestellt und in einer angemessenen, sachlich korrekten Ausdrucksweise, die nie-manden herabsetzt, vermittelt. Dies geschieht sensibel und situationsgerecht.« (S. 5)
»In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 erfolgt die Information der Erziehungsberechtigten und die Aussprache mit ihnen im Rahmen der jährlich vorgesehenen Klassenelternversammlungen oder in einem thematischen Elternabend. Die Eltern werden zu den Klassenelternversamm-lungen unter Hinweis auf die Thematik schriftlich eingeladen. In diesen werden unter ande-rem die vorgesehenen audiovisuellen Lehr- und Lernmittelvorgestellt und erläutert, die ent-sprechend der Intention der Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung ausgewählt wurden. … Die Eltern werden im Interesse ihrer Kinder gebeten, die Lehrkraft oder den/die Beauftragte(n) für Familien- und Sexualerziehung über Vorkommnisse oder Umstände besonderer Art vor Beginn der Unterrichtseinheiten zur Familien- und Sexualerziehung in Kenntnis zu setzen. Damit die Erziehungsberechtigten Zeit finden mit ihren Kindern zuerst über Themen der Familien- und Sexualerziehung zu sprechen, beginnt der Unterricht zur Familien- und Sexualerziehung erst angemessene Zeit nach der Informationsveranstaltung, in der Grundschule und in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in der Regel erst nach Ablauf von acht Wochen. … In den Jahrgangsstufen 7 bis 13 kann die Information der Eltern entweder im Rahmen von Klassenelternversammlungen oder durch Elternbrief erfolgen. …« (S. 17)
Handreichung Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen (2019)
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG
Artikel 4 Abs. (1): »Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt in der vorrangigen Verantwortung der Eltern; Eltern im Sinn dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensor-geberechtigten. Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege ergänzen und unterstüt-zen die Eltern hierbei. Das pädagogische Personal hat die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.«
Artikel 9b Abs. (1): »Die Träger der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezo-gen wird,
3. die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.«
Artikel 11 Abs. (2): »Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.«
VO Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG)
§ 1 (2): »Das pädagogische Personal unterstützt die Kinder auf Grundlage einer inklusiven Pä-dagogik individuell und ganzheitlich im Hinblick auf ihr Alter (…), ihr individuelles Lern- und Entwicklungstempo, (…) und ihren kulturellen Hintergrund.«
§ 3 (1): »Im Mittelpunkt der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft (Art. 11 Abs. 2 des Baye-rischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG) steht die gemeinsame Verant-wortung für das Kind. (…).«
Bildungspläne / Leitlinien