Allgemein
Grundgesetz
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-schaft.«
Verfassung des Landes Brandenburg
Artikel 5 Abs. (2): »Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.«
Artikel 6 Abs. (2): »Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbe-schwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. (…).«
Artikel 27 Abs. (1): »Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde.«
Artikel 27 Abs. (2): »Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.«
Artikel 27 Abs. (5): »Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässi-gung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu er-greifen.«
Schule
Brandenburgisches Schulgesetz
§ 4 (1): »Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. (…).«
§ 4 (3): »Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der gei-stigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Schulen sind verpflichtet, Schutzkonzepte vor Gewalt zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen zu erstellen. (…).«
§ 4 (4): »(…) Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. (…).«
§ 12 (3): »Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiö-sen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. (…). Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.«
§ 44 (2): »[Die Schüler] können auf Antrag für einen Schulbesuch im Ausland oder wegen anderer besonderer Gründe vorübergehend vom Unterricht beurlaubt werden.«
§ 46 (2): »Die Eltern haben das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht zu be-suchen.«
Sexualerziehung
Rahmenlehrplan für die Klassen 1-10 in Berlin und Brandenburg – Teil B: Aus-führungen zur überfachlichen Kompetenzentwicklung mit Schwerpunkten auf der Sprach- und Medienbildung
»3.12 Sexualerziehung/Bildung für sexuelle Selbstbestimmung (S. 35)
Bedeutung des übergreifenden Themas
Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung als einen wichtigen und unverzichtbaren Teil der altersgemäßen Erziehung ein. Sexualerziehung fördert selbstbestimmtes und verantwortungsvolles Verhalten. Dies soll zu einem selbstbewussten Umgang mit dem eigenen Körper und der eigenen Sexualität befähigen, bei der Entwicklung der eigenen sexuellen und geschlechtlichen Identität hilfreich sein und auch für ein partnerschaft-liches Leben sensibilisieren. Schulische Sexualerziehung berührt einen sehr persönlichen Bereich der Kinder und Jugendlichen, daher ist hier besonderes Verantwortungsbewusstsein und Sensibilität seitens der Lehrkräfte gefragt. Durch das Aufgreifen, aber auch das Auslassen oder Umgehen von Themen menschlicher Sexualität wirkt die Lehrkraft modellhaft in ihrem Handeln. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung leitet sich aus den Kinder- und Menschen-rechten ab und basiert auf einem Bildungsansatz, der Vorurteile und Diskriminierung be-wusstmacht und abbaut. Die Eltern werden über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualer-ziehung rechtzeitig informiert.
Kompetenzerwerb
Die Lernenden erwerben Wissen über den menschlichen Körper und seine Funktionen, zur Sexualität und Fortpflanzung. Dazu gehört das Wissen zur Entstehung und Verhütung von Schwangerschaften und zur Gesunderhaltung des Körpers. Die Schülerinnen und Schüler setzen sie sich u. a. mit Freundschaft, Partnerschaft, Liebe und Familie auseinander. Dabei wird die Vielfalt der Lebensweisen, der sexuellen Orientierungen und des Geschlechts ein-bezogen. Sie können sexuelle Orientierungen von den Kategorien Geschlecht (soziales und biologisches) und Geschlechtsidentität unterscheiden. Schülerinnen und Schüler ler-nen ihre Gefühle und Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äußern, aber auch eigene Grenzen und die anderer wahrzunehmen und zu achten. Sie reflektieren ihren Sprachgebrauch und lernen, ihre Körpersprache zu verstehen. Sie analysieren die Verfügbarkeit und Darstellung von Körperidealen und Sexualität in den Medien und reflektieren den eigenen Umgang damit. So erwerben die Schülerinnen und Schüler die notwendigen Kompetenzen für ein vorurteils- und diskriminierungsbewusstes Miteinander und Füreinander aller an Schule Beteiligten. Dabei ist die Akzeptanz sexueller Vielfalt ein wichtiges Ziel des Kompetenzerwerbs.
Bezüge zu den Fächern
Sexualerziehung wird fachübergreifend bzw. fächerverbindend unterrichtet. Vielfältige Lerngelegenheiten bieten sich in allen Fächern, insbesondere im Sachunterricht, in Naturwissenschaften 5/6, in Gesellschaftswissenschaften 5/6 und in den Fächern Biologie, Ethik (Berlin), Deutsch, Politische Bildung, Geschichte, Theater, Wirtschaft-Arbeit-Technik, Sport, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (Brandenburg) und in den Fremdsprachen. Bezüge gibt es weiterhin zu den übergreifenden Themen Demokratieerziehung, Gesundheitsförderung, Medienbildung, Sprachbildung und Gewaltprävention.«
Handreichung für das übergreifende Thema Sexualerziehung / Bildung für sexuelle Selbstbestimmung
GEW Berlin: »Endlich geschafft: Neue Richtlinien für Sexualerziehung. Ein neuer Orientierungs- und Handlungsrahmen schafft wieder eine zeitgemäße und verbindliche Grundlage für schulische Sexualerziehung in Berlin und Brandenburg«
»Ohne den beständigen Druck der GEW BERLIN und die kontinuierliche und engagierte Arbeit der AG Schwule Lehrer wäre es nicht so weit gekommen: Nun liegt erstmals mit dem Orientierungs- und Handlungsrahmen für das übergreifende Thema Sexualerziehung / Bil-dung für sexuelle Selbstbestimmung (OHR) als schulische Richtlinie ein Dokument vor, das sexuelle Bildung aus inklusiver sowie intersektionaler Perspektive und unter Beteiligung von Menschen mit und ohne Rassismuserfahrungen, unterschiedlicher sexueller Orientierungen oder Geschlechtsidentitäten betrachtet. Die neue Richtlinie ist auf alle wesentlichen Situ-ationen menschlicher Sexualität bezogen und nicht einseitig an binären Geschlechter-vorstellungen orientiert. Sie fokussiert nicht den Fortpflanzungsaspekt von Sexualität, son-dern folgt einem ganzheitlichen Sexualitätsbegriff. Einzigartig ist auch ein neu entwickeltes Kompetenzmodell, an welchem sich die Kompetenzentwicklung der Schüler*innen zu orien-tieren hat.
Auch Safer Sex modern gedacht
(…) Der OHR ist das fortschrittlichste Rahmenplandokument zum Thema Sexualerzie-hung in der Geschichte des bundesdeutschen Bildungssystems, seine Entstehung war ein langer Arbeitsprozess. Denn für die Berliner Schule erfolgte die Konkretisierung der schuli-schen Sexualerziehung bisher durch den Rahmenplan für Unterricht und Erziehung im Allge-meinen Teil (A V 27). Diese Richtlinie wurde letztmalig im Jahr 2001 überarbeitet und trotzdem war bei der Erarbeitung eines neuen Rahmenlehrplanes die Sexualerziehung im ersten Ent-wurf fast verschwunden. Durch beständigen Druck und kontinuierliche Arbeit konnte der OHR dennoch erfolgreich erarbeitet werden.«
Aktionsplan Queeres Brandenburg
»Kinder sollten möglichst früh in altersgerechter Form mit der Vielfalt von Lebensweisen bekannt gemacht werden, um sich eine eigene Meinung bilden zu können und einen selbstverständlichen Umgang mit Vielfalt zu entwickeln. Es ist also wichtig, dass sie bereits im Kindergartenalter Offenheit und Toleranz vorgelebt bekommen.« (S. 16)
»Das Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt im schulischen Bereich ist von großer Be-deutung und soll auf positive Weise sichtbar gemacht werden. Ziel ist es dabei, die Akzeptanz von LSBTTIQ* innerhalb der Schulklasse und im täglichen Umfeld zu erhöhen. (…) Zur Erhö-hung der Sichtbarkeit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt und um die Akzeptanz für LSBTTIQ* zu erhöhen, ist es erforderlich, die Lehrkräfte zu befähigen, sich des Themas in den unterschiedlichen Kontexten des Unterrichtsstoffs anzunehmen und dies wertfrei den Schüler*innen zu vermitteln. Dabei können und sollten externe Expert*innen mit LSBTTIQ*-Erfahrung hinzugezogen werden.« (S. 18)
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Kindertagesstättengesetz (KitaG)
§ 1 (1): »Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder.«
§ 3 (1): »Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadä-quaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die gemäß § 23 Abs. 3 vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bilden den für alle Einrichtungen verbindlichen Rah-men.«
§ 3 (2): »Kindertagesstätten erfüllen haben insbesondere die Aufgabe, 1. (…) dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln, 2. die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; (…)«
§ 3 (3): »Die Umsetzung der Ziele und Aufgaben wird in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, die in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. In dieser Konzeption ist ebenfalls zu beschreiben, wie die Grundsätze elementarer Bildung Berücksichtigung finden und die Qualität der pädagogischen Arbeit überprüft wird.«
§ 4 (1): »Die Kindertagesstätte hat ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit der Fami-lie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen. Mit anderen Einrichtungen und Diensten sollen sich die Kindertagesstätten zum Wohl der Kinder unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten abstim-men.«
§ 6 (1): »Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sind an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu betei-ligen. Hospitationen von Eltern in der Kindertagesstätte, (…) sind zu fördern.«
Kita-Bildungsplan
Allgemeine Informationen
Bildungsplan
Sexualität und Gender (S. 232)
»Die Kinder lernen ihre Körper kennen und wertschätzen und erfahren, dass sie das Recht auf körperliche Selbstbestimmung haben. Sie lernen, eigene Grenzen und die Grenzen anderer Menschen zu erkennen, zu respektieren und angemessene Berührungen von Grenzverlet-zungen oder Übergriffen zu unterscheiden. Sie lernen verschiedene Arten von Beziehungen kennen und erfahren, dass gegenseitiger Respekt und Grenzen in allen Beziehungen wichtig sind. Die Kinder wissen zunehmend über ihren Körper Bescheid und benennen Körperteile und innere Organe. Kinder sind eher in der Lage, Übergriffe zu thematisieren, wenn sie Begriffe für ihre Körperteile einschließlich ihrer Genitalien selbstverständlich aussprechen können.
Die Kinder lernen, dass es Menschen mit unterschiedlichen Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen gibt und dass alle Kinder individuelle Verhaltensweisen unabhängig von den Zuschreibungen zu einem Geschlecht haben können.
Sie lernen die Grundlagen der Fortpflanzung kennen und gewinnen eine Vorstellung davon, wie Kinder entstehen, im Mutterleib wachsen und zur Welt kommen.«
Pädagogisches Handeln (S. 233 f.)
»Das Interesse am eigenen Körper ist von Anfang an mit Freude und Lustempfinden verbunden. Macht euch klar, dass sexuelle Erkundung ein wichtiger Teil der kindlichen Ent-wicklung ist. Gebt den Kindern Gelegenheit, sich unter Beachtung ihres Rechts auf Pri-vatsphäre (vgl. Art. 16 UN KRK) zurückzuziehen, mit ihrem Körper zu spielen und ihn in Unbefangenheit und Spontaneität ohne Grenzüberschreitung oder Beschämung kennenzulernen.
Wenn Kinder mit Körpererkundungsspielen befasst sind, ist es wichtig, dass ihr ihre Neugier anerkennt, gelassen bleibt und nicht abwertend oder beschämend reagiert. Achtet strikt darauf, dass Kinder normative Grenzen einhalten, macht zum Beispiel deutlich: Es ist nicht in Ordnung, eine andere Person ohne deren Zustimmung zu berühren. Auf keinen Fall dürfen Gegenstände in Körperöffnungen eingeführt werden. Ermutigt Kinder, sich jederzeit an eine Fachkraft zu wenden, wenn ihnen etwas nicht gefällt.
Vermeidet geschlechtsstereotype Etikettierungen. Achtet darauf, dass ihr zum Beispiel Mia nicht nur für ihre Einfühlsamkeit und Pedro nicht nur für sein Zählen-Können lobt. Wenn Kinder selbst Stereotype durchsetzen wollen, dann besprecht mit ihnen zum Beispiel, dass so-wohl Männer und Frauen, als auch Mädchen und Jungen fürsorglich oder weniger fürsorglich, kampfeslustig oder weniger kampfeslustig, eitel oder nicht eitel sein können.
P R A X I S – I M P U L S
Die Kinder malen gegenseitig ihre Körperumrisse auf Packpapier oder Tapetenrollen und können, wenn sie möchten, Gesichtszüge, Haare und Kleidung hinzufügen und die Figuren ausschneiden. Kommt anhand der lebensgroßen Bilder mit ihnen zum Beispiel darüber ins Gespräch, welche Körperteile der Mensch aus eigener Kraft bewegen kann und welche nicht. Ihr könnt mit den Kindern auch darüber sprechen – und auf dem Körperbild auch mit Farben markieren –, an welchen Stellen sie kitzlig sind und welche Körperteile eine andere Person nicht einfach so berühren darf, etwa den Hals, die Geschlechtsteile oder den Po.
Partizipative Bildungsumgebung
Die Raumgestaltung soll alle Sinne ansprechen: Sehen, Riechen, Fühlen, Hören, Schmecken. Den Bildungsbereich könnt ihr mit folgenden Materialien anreichern und den Raum damit gestalten: [Auszüge]
- Entspannungsinseln, Rückzugsmöglichkeiten und Sofas, Sessel, (…) zum Ausruhen;
- Torso-Modell des menschlichen Körpers mit inneren Organen, um diese mit den Kindern zu bestimmen, zu zerlegen, zusammenzubauen und über ihre Form und Funktion zu sprechen;
- Arztkoffer möglichst mit echten Utensilien wie zum Beispiel Stethoskop, Fieberthermo-meter, Masken und Handschuhe, Verbandsmaterial, Pflaster, Scheren, Ohrenspiegel, Blut-druckmessgerät, Pinzette, Spritzen ohne Kanüle, Corona-Tests;
- Bücher über den Körper, Organe, Hygiene (auch Zahn- und Mundhygiene), Krankheiten, (Zahn-) Arztbesuche, Vorsorgetermine und Impfen;
- Bücher, Kamishibai [japan. Erzähltheater, Anm.d.Redaktion], Bildkarten über Gefühle und mit Anregungen für Dialoge zum Sprechen über die Innenwelt; (…).«