Allgemein
Grundgesetz
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-schaft.«
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Artikel 5 Abs. (1): »Die Würde der menschlichen Persönlichkeit wird anerkannt und vom Staate geachtet und geschützt.»
Artikel 23 Abs. (1): »Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu aufrechten und lebenstüchtigen Menschen zu erziehen. Staat und Gemeinde leisten ihnen hierbei die nötige Hilfe.»
Artikel 23 Abs. (2): »In persönlichen Erziehungsfragen ist der Wille der Eltern maßgebend.»
Artikel 25 Abs. (2): »Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. (…).»
Artikel 25 Abs. (4): »Es ist Aufgabe des Staates, die Jugend vor Ausbeutung und vor körperlicher, geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen.»
Artikel 26: »Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben
- Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zu sozialer Gerechtigkeit und politischer Verantwortung be-ruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft. (…)»
Schule
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
§ 3 (1): »Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.»
§ 6: »Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.»
§ 11: »Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.»
§ 61 (2): »Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbe-triebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar
- die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder; (…).«
Sexualerziehung
Verfügung Nr. 59/2013 Schulische Sexualerziehung
»Aufgabe schulischer Sexualerziehung ist es, Kinder und Jugendliche alters- und entwicklungsgemäß in der Entwicklung einer selbstbestimmten und verantwortungsvollen Sexualität im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Ziel ist die Verwirklichung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Schule schafft die Voraussetzungen, dass sich alle Schülerinnen und Schüler durch den Unterricht in Sexualerziehung auf Basis eines integra-tiven, fächerübergreifenden Ansatzes und in einer Atmosphäre gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Respekts angesprochen fühlen.«
»(…) Sexualerziehung ist verbindlich an Schulen zu unterrichten, die Teilnahme für Schüle-rinnen und Schüler dabei ist verpflichtend«
»In vielen Klassen finden sich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die bezüglich ihrer sexuellen Identität unsicher sind und ein Recht darauf haben, in diesem Lebensraum angemessen unterstützt zu werden (…). Schulische Sexualerziehung (…) verfolgt das Ziel, die gesellschaftlich noch vorhandenen Stereotype gegen Homo-, Bi- und Transsexuelle abzu-bauen und greift deren Lebenswirklichkeit auf.«
»Zur Umsetzung dieser Aufgaben und Ziele sind folgende Themen in der schulischen Sexu-alerziehung zu berücksichtigen:
- Die Pluralisierung und Vielschichtigkeit der Lebensformen
- Die Umsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter in allen Lebensbereichen
- Die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen und die Achtung der Person des anderen
- Liebe, Freundschaft, Emotionalität und Sex, Umgang mit Sexualität in Peer-groups
- Sexuelle Orientierung: Heterosexualität, Homosexualität, Bisexualität
- Geschlechtliche Vielfalt: Transsexualität und Intersexualität
- Die Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Liebes- und Lebensweisen
(…).»
In der Anlage 1 zur Verfügung wird detaillierter Bezug auf die einzelnen Lehrpläne genom-men. Die schulische Sexualerziehung betrifft 5 Bereiche:
-
- den Fortpflanzungsaspekt (Wissen über Empfängnis- und Zeugungsverhütung sowie Aspekte von Schwangerschaft; Geschlechterfrage…);
- den Gesundheitsaspekt (Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten; Kennen und Nutzen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten…);
- den Identitätsaspekt (Wahrnehmung des eigenen Körpers, Körpererfahrung; kulturelle Unterschiede in Bezug auf Sexualität, Rolle als Mädchen oder Junge, Mann oder Frau, Fra-gen der sexuellen Orientierung…);
- den Beziehungsaspekt (Modelle von Partnerschaft und Familie im gesellschaftlichen Wandel…);
- den Lustaspekt (partnerschaftliche Sexualität, Selbstbefriedigung, sexuelles Erleben, Lustempfinden, sexuelle Verhaltensweisen, Wahrnehmung des eigenen Körpers und der eigenen sexuellen Entwicklung; mögliche Risiken; verantwortungsvoller, lustbetonter, gleichwertiger und gewaltfreier Umgang mit sich selbst und der Partnerin oder dem Part-ner…).
Beteiligungsbedingungen externer Anbieter in der Sexualpädagogik an den Schulen im Land Bremen (Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/702 vom 10.11.2020)
»Externe Anbieter zur Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vermittlung von sexualpädagogischen Inhalten sind in Bremen anerkannte gemeinnützige Vereine oder Verbände (zum Bei-spiel partielle Einbindung von Pro Familia, Jungen-Büro, Mädchenhaus, Rat&Tat). Die Zusam-menarbeit mit diesen externen Institutionen macht nur einen geringen Teil der schulischen Sexualerziehung aus und erfolgt jeweils auf Initiative der Schulen oder der Lehrkräfte.» (S. 1)
»Daneben gelten für die Einbindung externer Anbieter in die schulische Sexualerziehung wie bei allen anderen Themen auch die in den §§ 3 ff. BremSchulG formulierten Grundsätze und Bildungsziele.» (S. 1)
»Es sind keine gesonderten Kriterien für externe Anbieter zur Unterstützung des sexualpäda-gogischen Unterrichts formuliert. Voraussetzung ist, dass die Vereins-/Verbandsarbeit geleitet sein muss von einem menschenrechtsbasierten Ansatz und der Allparteilichkeit und der Be-rücksichtigung von § 5 Absatz 1 BremSchulG.» (S. 2)
Bildungspläne
Ein gemeinsamer Bildungsplan für Kitas und Grundschulen im Land Bremen (0-10)
Bremer Leitlinien Jungenarbeit
Darin werden (S. 11) mehrere Ziele der Jungenarbeit genannt, bspw. die Entlastung „von rigiden Männlichkeitsvorstellung“ und die „Begleitung bei der Aneignung einer selbstbe-stimmten geschlechtlichen Identität“. Dazu gelange man durch eine „geschlechtsbezogene Pädagogik“, welche auf »der kritischen Analyse von patriarchalen Geschlechterverhältnissen und stereotypen Geschlechterbildern« basiere. Außerdem (S. 5) sollen Jungen und Mädchen »dazu befähigt werden, ihr Geschlecht in selbstbestimmter Weise leben und sich darin subjek-tiv entfalten zu können. (…) Geschlechtsbezogene Pädagogik setzt damit nicht nur Wissen über die unterschiedlichen geschlechtlichen Lebensweisen und Lebenslagen von Jugendlichen voraus, sondern auch Wissen darüber, wie Geschlecht sozial konstruiert wird, sowie über die Prozesse der Aneignung einer geschlechtlichen Identität.«
Aktionsplan gegen Homo-, Trans- und Interphobie für das Land Bremen – Auf Diskriminierung entschlossen reagieren!
»Heterosexuelle Identität ist eine sexuelle Identität von vielen. Da sie je nach gesellschaft-lichen, religiösen, kulturellen und ethischen Wertungen mehr oder weniger als „normal“ wahr-genommen wird, werden Menschen mit lesbischer, schwuler oder bisexueller Identität diskriminiert. Der Annahme, dass Heterosexualität die selbstverständliche sexuelle Identität sei, liegt eine weitere, fundamentale Annahme zugrunde.
Es gilt ebenso als „normal“, bei der Geburt einem von zwei Geschlechtern zugeordnet zu werden und dieser Zuordnung entsprechend eine geschlechtliche Identität zu entwickeln und sie ein Leben lang zu behalten. Durch diese Wahrnehmung werden inter- und transge-schlechtliche Personen diskriminiert.
Die Anerkennung von vielfältigen sexuellen und geschlechtlichen Identitäten ist wesentlicher Bestandteil einer Politik für Antidiskriminierung und Vielfalt, wie sie durch die aktuellen Initiativen, wie auch dem Aktionsplan gegen Homo-, Trans- und Interphobie für das Land Bremen vorangetrieben wird.« (S. 6)
2.1.2 Handlungsfeld: Schule
Ziele:
»Kompetenzen des Fachpersonals im Bereich Schule im Umgang mit LSBTI und dem Thema geschlechtliche und sexuelle Vielfalt stärken«, dabei u.a.: »Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in Lebens- und Beziehungsentwürfen als Querschnittsanliegen in der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte berücksichtigen«;
»Verbesserung der Rahmenbedingungen für LSBTI – Schüler/ Schülerinnen und Angehörige, dabei u.a.: »Dass Thema LSBTI/ Vielfalt der Lebens- und Beziehungsentwürfe in den Schulmedien berücksichtigen« und »Die politische Diskussion über die Berücksichti-gung von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt in den Schulmedien vorantreiben«;
»Handlungsperspektiven zur Förderung eines respektvollen Klimas im Umgang mit ge-schlechtlicher und sexueller Vielfalt im Kontext Schule unterstützen«, dabei u.a.: »Förderung von Projekten zum Abbau von Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher und sexueller Orientierung und für einen respektvollen Umgang an Bremer Schulen« und »Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Lehrkräfte an Bremer Schulen zu einem offenen Umgang mit ihrer Lebensweise ermutigen (Vorbildfunktion)«. (S. 16)
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Bremisches Tageseinrichtungs- und der Kindertagespflegegesetz (BremKTG)
§ 13 (1): »Im Interesse der einheitlichen Förderung der Kinder soll die Konzeption für eine Tageseinrichtung und deren Umsetzung zwischen den Fachkräften der Tageseinrichtung und den Eltern mit dem Ziel einer gegenseitigen Verständigung erörtert werden. Die Eltern haben das Recht, vom Träger und von den Fachkräften einer Tageseinrichtung Auskunft über alle für die Betreuung und Förderung der Kinder wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu verlangen. Sie sollen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Durchführung der Aufgaben der Tageseinrichtung beteiligen.«