Allgemein
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Artikel 4: »(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz (…). Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.«
Artikel 55: »Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern.«
Artikel 56: »(3) Grundsatz eines jeden Unterrichts muß die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.«
Artikel 56: »(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.«
Artikel 56: »(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.«
Schule
§ 3: »(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.«
§ 3: »(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch. (…).«
§7: »(1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe, Familie und eingetragener Lebenspartnerschaft vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und sexuellen Orientierungen zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. (2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.«
§ 69: »(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden.«
§72: »(2) (…) Mit Zustimmung der Lehrerin oder des Lehrers und mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters können die Eltern in der Grundstufe (Primarstufe) und in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.«
§ 86: »(3) … Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt der hier lebenden Menschen sowie zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; (…) . Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, das objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden.«
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen
Sexualerziehung
Lehrplan Sexualerziehung – Für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen (2016)
»Schulische Sexualerziehung soll verschiedene Aspekte von Sexualität berücksichtigen:
- Fortpflanzung
- Identität
- Beziehung
- Kommunikation
- Lust
- Selbstbestimmtheit
(…) Wenn Sexualerziehung Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichen Entscheidungen im Hinblick auf Sexualität befähigen will, kann sie sich nicht auf Wissensvermittlung (Sexualkunde) beschränken. Sie kann nur gelingen, wenn Lehrkräfte sich als Aufklärende begreifen, die den Auftrag haben, den Schülerinnen und Schülern das Thema Sexualität, sexuelle Selbstbestimmung und sexuelle Vielfalt im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes und der Menschenwürde nahezubringen.« (S. 4)
»Schülerinnen und Schüler erfahren sich als ungeschützt, wenn ihre eigene Intimsphäre verletzt werden kann. Deshalb ist einer Schulatmosphäre entgegenzuwirken, in der solche Verhaltensweisen durch „Übersehen“ oder „Überhören“ ignoriert werden.« (S. 4)
Für die fächerübergreifende Bearbeitung in der Altersgruppe der 6- bis 10-Jährigen sind folgende Themen verbindlich:
- der menschliche Körper: Bau und Entwicklung, Unterschiede der Geschlechter
- kindliches Sexualverhalten – ich mag mich, ich mag dich
- ich sage NEIN – Prävention sexuellen Missbrauchs
- die Rolle von Medien und ihr Bezug zu mir
- unterschiedliche Familiensituationen (z.B. Patchworkfamilien, Alleinerziehende, Pflegefamilien, gleichgeschlechtliche Partnerschaften)
- Schwangerschaft, Geburt und Neugeborene
- Körperpflege
Für die Altersgruppe der 10- bis 12-Jährigen sind folgende Themen verbindlich:
- Rolle der Frau, Rolle des Mannes – früher und heute
- Pubertät (Menstruation, Ejakulation), Körperhygiene
- Freundschaft, Zärtlichkeit und erste Liebe
- Zeugung, Schwangerschaft und Geburt
- unterschiedliche sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten (Hetero-, Bi-Homo- und Transsexualität
- Umgang der Medien mit Sex(ualität) und mögliche Folgen für die eigene sexuelle Entwicklung
- Prävention sexuellen Missbrauch
Für die Altersgruppe der 13- bis 16-Jährigen sind folgende Themen verbindlich:
- erste sexuelle Erfahrungen – Verhütung sexuell übertragbarer Krankheite
- Prävention von sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt in Schule, Familie und Arbeitswelt; Kenntnis der Hilfs- und Unterstützungsangebote
- Verhütung ungewollter Schwangerschaft – Schutz des ungeborenen Lebens
- Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB und Beratungsangebote
- unterschiedliche Formen von Lebensgemeinschafte
- Besuch bei Gynäkologen/innen bzw. bei Urolog/innen oder Andrologen/innen
- die Scheinwelt der Sexualität in den Medien und der Umgang in sozialen Netzwerke
- Aufklärung über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität, ggf. Unterstützung für Schülerinnen und Schülern beim Coming Out
Für die Altersgruppe der 16- bis 19-Jährigen sind folgende Themen verbindlich:
- Geschlechtsspezifisches Rollenverhalten – Wandel der Rollenverständnisse in Abhängigkeit von Kultur und Alter
- sexuelle Belästigung/sexueller Übergriff am Arbeitsplatz/in der Schule – Hilfsangebote
- Aufklärung über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität, ggf. Unterstützung für Schülerinnen und Schülern beim Coming Out
- das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
- Kinderwunsch, Schwangerschaft, Empfängnisregelung, Adoption, Leihmutterschaft, künstliche Befruchtung, Pflegeeltern
- Verhütung, Prävention vor ungewollten Schwangerschaften sowie von sexuell übertragbaren Krankheiten
- Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB und Beratungsangebote
Informationspflicht der Schule
»Die Erziehungsberechtigten sind vor Beginn der Bearbeitung von Themen der Sexualerziehung rechtzeitig und ausführlich in einem Elternabend über Ziele, Inhalte und die im Unterricht einzusetzenden Lehr- und Hilfsmittel zu informieren. So bietet sich Eltern die Möglichkeit, vorher mit ihren Kindern über die anstehenden Themen und in der Familie herrschenden Wertevorstellungen zu sprechen.« (S. 5)
Teilnahmepflicht der Schüler
»Sexualerziehung ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich und nicht an die Zustimmung der Eltern gebunden. Die verpflichtende Teilnahme am Unterricht gilt ebenfalls für ältere Schülerinnen und Schüler und ist nicht an deren Zustimmung gebunden. Die Themen und Inhalte der Sexualerziehung werden nicht mit benoteten Klassenarbeiten überprüft.» (S. 6)
Informationen für Eltern zum hessischen Lehrplan zur Sexualerziehung:
Dr. Jakob Pastötter und Prof. Dr. Karla Etschenberg: Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Sozialwissenschaftliche Sexualforschung DGSS zum Lehrplan zur Sexualerziehung für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen
Video: Prof. Dr. Christian Winterhoff: »Sexualpädagogik der Vielfalt – der rechtliche Rahmen« – Analyse der Verfassungsmäßigkeit des hessischen Sexualerziehungslehrplans (die Folien des Vortrags können hier heruntergeladen werden)
Handreichung zur Sexualerziehung an Schulen in Hessen
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJGB)
26: »(1) Die Tageseinrichtung hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtent-wicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungs-arbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft).«
26: »(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.«
27: »(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.«
Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (2019)