Allgemein

Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-schaft.«

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Art. 14: »(1) Kinder und Jugendliche genießen als eigenständige Personen den Schutz des Landes, der Gemeinden und Kreise vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung. Sie sind durch staatliche und kommunale Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu schützen.«

Art. 14: »(3) Kinder und Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung zu schützen.«

Art. 15: » (5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.«

Schule

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

§ 4: »(1) Die Schulen haben die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrerinnen und Lehrer sowie das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. (…).«

§ 4: »(6) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Träger der freien und öffentliche Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größt-mögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen. Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht und die Pflicht der Erziehungsberechtigten und kooperiert mit ihnen bei der Erziehung ihrer Kinder. Sie beteiligt die Erziehungsberechtigten an der Gestaltung des Schullebens und nutzt besondere Befähigungen und Erfahrungen für den Unterricht. Insbesondere an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sollen Erziehungsberechtigte unmittelbar beteiligt werden. (…).«

§ 4: »(7) (…). Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist zu berücksichtigen und alle erzie-hungsrelevanten Maßnahmen und Strukturen unter Einbeziehung der Geschlechterper­spektive zu entwickeln. (…).«

§ 5: »(5) Aufgabengebiete sind Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, die Förderung des Verständnisses von wirt­schaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, interkulturelle Bil­dung und Erziehung, Medienbildung, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, Euro­pa­bil­dung, Gesundheitser­zie­hung, Sexualerziehung, Verkehrs- und Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlun­terricht als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen ange­messene Berücksichtigung finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen aus­gewiesen.«

Befreiung von der Teilnahme am Unterricht

§ 51: »Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, (…) die Voraussetzungen und das Verfahren einer vorübergehenden Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers von der Teilnahme am Unterricht und an sonstigen schulischen Veranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter aus wichtigem Grund (…).«

Schulpflichtverordnung (SchPflVO M-V)

§ 7: »(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des voll­jährigen Schülers kann eine Schülerin oder ein Schüler in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen schu­lischen Veranstaltungen befreit werden. Die Schülerin oder der Schüler kann verpflich­tet werden, während dieser Zeit am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilzunehmen.«

Rechtsvorschriften Schule

Sexualerziehung

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

§ 6: »Ziel der Sexualerziehung ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlecht-lichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familie und eingetragenen Lebenspartnerschaften entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung sowie die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«

Verwaltungsvorschrift Gesundheitserziehung, Sucht- und Gewaltprävention an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, darin:

»1 Auftrag der Schule

(…). Der Erziehungsauftrag der Schule hat einen primär werteorientierenden Charakter. Die fortschrei­tende Individualisierung trägt dazu bei, dass die Bildungsinhalte stärker als bisher von zentralen Lebensfragen und alltagstypischen Schlüsselproblemen wie Umwelt-, Friedens- und Gesund­heitserziehung, Fragen des Verhältnisses der Menschen und der Geschlechter zueinander sowie des Umgangs mit Ausgrenzung, des Andersseins und Gewalt mitbestimmt sind.« (S. 1)

»Das Spektrum der fachlichen und thematischen Vorgaben zeigt sich an offenen Themenstel­lungen zur Projektarbeit. Hierzu gehören Themen wie gesunde Lebensführung, Ernährung, Be­wegung und Sexualerziehung. Die Unterrichtsfächer Biologie und Sport bilden den zentralen Bereich der Gesundheitserziehung. Darüber hinaus nehmen auch andere Unterrichtsfächer nach dem Rahmenplan für Gesundheitserziehung jahrgangsspezifische Themen und Aspekte der Gesundheitserziehung auf.« (S. 2)

Empfehlungen für Lehrkräfte zur sexuellen Bildung und Erziehung (2019), darin:

»Was ist unter Sexualität zu verstehen?

Sexualität als Grundbedürfnis eines jeden Menschen ist eine aufregende Begleiterin durch alle Lebensphasen. Von den kindlichen Anfängen und der hereinbrechenden Pubertät über die Er­wachsenenzeit bis ins höhere Alter ist sie untrennbar als lebenslanger Lernprozess mit jedem Menschen verbunden.

Eine allumfassende, eindeutige Definition von Sexualität kann es nicht geben, da sie viele unterschiedliche subjektive Bedeutungen hat. Sexualität hat mehrere Funktionen (z. B. Fortpflanzung, Lust, Kommunikation, Bestätigung, Intimität und Nähe), die in einem dyna-mischen Wechselverhältnis stehen. Entsprechend der aktuellen Lebenssituation, in der sich der Mensch befindet, ändern sich diese ständig. (…).« (S. 9)

Was ist sexuelle Bildung?

In den vorliegenden Empfehlungen wird vorwiegend der Leitbegriff „sexuelle Bildung“ ver­wendet. Sexuelle Bildung beinhaltet das lebenslange Lernen von Menschen aller Alters­grup­pen. Zeitgemäße gesellschaftliche und kulturelle Aspekte fließen hier mit ein. Sexuelle Bildung bezeichnet die aktive Auseinandersetzung mit der realen Welt, da sie von konkreten Begeg­nun­gen, Entwicklungsetappen und Gesprächen ausgeht. Sie spricht den ganzen Menschen durch lernfördernde Impulse an.

Andere Bezeichnungen wie „Sexualkunde“, „Sexualerziehung“ und „Sexualaufklärung“ tau­chen in der Literatur ebenfalls auf. In den Rahmenplänen/Themenplänen sowie im Schul-gesetz wird der Begriff „Sexualerziehung“ benutzt.« (S. 9-10)

Lehrpläne

Rahmenlehrpläne für die allgemein bildenden Fächer

Rahmenlehrplan Gesundheitserziehung, darin:

»3.4 Sexualerziehung

– biologische Grundlagen der Fortpflanzung des Menschen
– entwicklungspsychologische Besonderheiten im Kindes- und Jugendalter
– Sprache in der Sexualerziehung
– sexueller Missbrauch/sexuelle Gewalt
– Homosexualität
– AIDS – Aufklärung und Prävention
– sexuell übertragbare Krankheiten
– Sexualhygiene
– soziale, rechtliche und ethische Grundlagen der Sexualität in Partnerschaft, Ehe und Familie
– Gender Mainstreaming als Prinzip.« (S. 8-9)
(sowie pdf Seiten 11, 14, 15, 21)

Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern (s. letzte Rubrik unter Kindertagesstätten)

Aktionsplan

Der 2015 erlassene Landesaktionsplan für die Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt in MV sieht insbesondere vor, dass Fach- und Lehrkräfte intensiv in LGBT-Themen ausgebildet werden: »Im Ziel der Sexualerziehung sind alle Tatsachen und Bezüge zur Geschlechtlichkeit des Menschen enthalten. Dazu gehören auch die sexuelle Orientierung und Identität. Das Selbstverständnis dafür muss weiter geschärft werden. Wir wollen erreichen, dass Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen, Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal noch besser in der LSBT*I-Thematik qualifiziert werden, um gegenstandsgerecht und sensibel auf Fragen der Pluralität sexueller und geschlechtlicher Identitäten in ihrem Berufsalltag reagieren zu können. (…) Die LSBT*I-Thematik muss nachhaltiger Bestandteil der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen, von Lehrkräften und anderen pädagogischem Fachpersonal sein. Eine flächendeckende Information und Aufklärung der Gesamtgesellschaft wird angestrebt.«

Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V)

§ 1: »(1) (…) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Die Kindertageseinrichtungen und die Kinder­ta­ges­pflege unterstützen und ergänzen den Förderauftrag gegenüber allen Kindern. (…). (2) (…) Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespfle­ge erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung. (…). (3) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürf-nissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern zu orientieren. (…). (4) (…) Im Rahmen der Förderung wird dem Schutz des Kindes in besonderer Weise Rechnung getragen

§ 3: »(1) Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich insbesondere in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben: Körper, Bewegung, Gesundheit und Prävention, (…)«

§ 4: »(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen ha­ben das Wohl des Kindes in der Kindertagesförderung zu gewährleisten und sind an die Arbeit lokaler Netzwerke Kinderschutz und Frühe Hilfen angeschlossen. (…).«

§ 21: »(1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Kindertages­pflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Eltern zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Eltern werden in die Bildungspla­nung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über beste­hende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren. (…).«

Frühkindliche Bildungsverordnung – FrühKiBiVO M-V

Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern, darin:

6. Körper, Bewegung, Gesundheit und Prävention (S. 161 ff. des Dokuments)

6.2 Standards (Ziele)

Die Förderung der ganzheitlichen Entwicklung des Kindes wird im Bildungs-und Erziehungs­bereich Körper, Bewegung, Gesundheit und Prävention durch einen mehrdimen­sio­nalen Ziel­ansatz unter Beachtung folgender Fähigkeitsbereiche realisiert (jeweils auszugsweise):

Personale Fähigkeiten

  • Den eigenen Körper und damit sich selber kennenlernen,
  • Positive Geschlechtsidentität entwickeln und sich wohlfühlen,
  • Bewusstsein für eine positive Intimsphäre entwickeln,
  • Angenehme und unangenehme Gefühle unterscheiden und „nein“ sagen lernen (…),
  • Gespür dafür entwickeln, was einem guttut und der Gesundheit dient

Kognitive Fähigkeiten

  • Grundwissen über Sexualität entwickeln,
  • (…),Körperteile, Aufbau und Funktion des Körpers erfassen und sich dazu zusammen­hän­gend sprachlich äußern können

Körperliche Fähigkeiten und motorische Fertigkeiten

  • Wahrnehmen und Beherrschen des Körpers in verschiedenen Bewegungs- und Spielräumen unter Einbeziehung aller Sinne

Zu entwickelnde Einstellungen

Die Kinder entwickeln das Bedürfnis,

  • Funktionen des eigenen Körpers zu entdecken und zu verstehen,
  • die Umwelt mit allen Sinnen wahrzunehmen,
  • freudbetonte Spielformen ungestört ausleben zu dürfen,
  • auf ihr Selbstvertrauen zurückgreifen, Grenzen aufzeigen und bei unerwünschten Berührun­gen „Nein“ sagen zu können,
  • ihren eigenen Körper kennenzulernen,«

6.3.1.2 Psychosexuelle Entwicklung (ab S. 169)