Allgemein

Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-schaft.«

Niedersächsische Verfassung

Art. 3: »(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.«

Art. 4a: »(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.«

Art. 4a: »(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Miss­handlung zu schützen.«

Schule

Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

§ 2: »(1) 2Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen.«

§ 3: » (2) 2In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen

Teilnahme am Unterricht und Aufsichtspflicht der Schule

§ 58: »(2) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, re­gelmäßig am Unterricht teilzu­neh­men und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. (…).«

§ 62: »(1) Die Lehrkräfte haben die Pflicht, die Schülerinnen und Schüler in der Schule, auf dem Schulgelände, an Haltestellen am Schulgelände und bei Schul­veranstaltungen außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. (…). (2) Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1), Personen, die außerunterrichtliche Ange­bote durchführen, (§ 53 Abs. 1 Satz 2) sowie geeignete Erziehungsberechtigte können mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. ().«

§ 71: »(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schü­ler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule (…) regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; (…).«

Sexualerziehung

§ 96: »(4) Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unter­richten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität alters­gemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, ent­wik­keln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegen­über ver­schiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten

Laut Auskunft des niedersächsischen Schulministeriums können Eltern in Absprache mit den Lehrern in einzelnen Unterrichtsstunden hospitieren.

Stellungnahme des niedersächsischen Kultusministeriums zur Sexualerziehung

Das niedersächsische Kultusministerium informiert in Bezug auf die »Förderung einer werteorientierten Sexualpädagogik«:

»Der Unterricht in den niedersächsischen Schulen erfolgt gem. § 122 NSchG auf der Grund­lage von Kerncurricula. In diesen werden verbindlich erwartete Kompetenzen formuliert, deren Erwerb im Unterricht angelegt sein muss. Die Wege des Kompetenzerwerbs werden nicht durch das Land vorgegeben, da die Planung und die Durchführung des Unterrichts nach § 32 NSchG in die Eigenverantwortung der Schulen fallen. Insofern entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit, in welcher Form, mit welchen Lehrwerken und Mate­rialien sowie ggf. mit welcher Unterstützung außerschulischer Partner sie Unterricht erteilen wollen.«

»Die Sexualerziehung ist nach § 2 und § 96 Abs. 4 NSchG Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und ist in den Kerncurricula der verschiedenen Unterrichtsfächer (z. B. Sachunterricht) sowie in den schuleigenen Arbeitsplänen der Schule verbindlich verankert. Schulische Sexualerziehung ist somit ein rechtlich verbindlicher Unterrichtsinhalt.

Die Sexualerziehung ist eine allgemeine Erziehungsaufgabe, die in gemeinsamer Verantwortung von Elternhaus und Schule wahrgenommen wird. Die Schule ist aufgrund des Erziehungs- und Bildungsauftrages verpflichtet, bei der Sexualerziehung mitzuwirken. Die Sexualerziehung in der Schule baut auf der im Elternhaus des Kindes individuell stattfindenden Sexualerziehung auf und ergänzt diese. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere für Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken.

Die Lehrkräfte sind verpflichtet im Rahmen von z. B. Elternabenden die Erziehungsberechtigten über Ziele, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen (vgl. § 96 Abs. 4 S. 3 NSchG,). Die Sexualerziehung in der Schule ist -wie jeder andere Unterricht auch- wissenschaftlich fundiert sowie didaktisch und methodisch durchdacht. Hierbei berücksichtigen die Lehrkräfte auch die Neigungen, Bedürfnisse und Fragestellungen zum Unterrichtsinhalt der Schülerinnen und Schüler.

Sollte eine Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten der Meinung sein, dass zusätzlich zum Unterricht ein Angebot außerschulischer Partner, wie zum Beispiel Schulärztinnen und Beratungsstellen, sinnvoll wäre, bleibt ihnen dies unbenommen. (…). Schulen entscheiden eigenverantwortlich, ob sie dieses Ergänzungsangebot zum Unterricht annehmen wollen.»

Aktionsplan

Das wichtigste Ergebnis der Kampagne Gemeinsam für Vielfalt* in Niedersachsen – einer Kooperation zwischen dem Land und der LSBTI-Community, dem Queeren Netzwerk Niedersachsen (QNN) – war ein Kongress im Jahr 2015. In dessen Abschlussbericht werden konkrete Maßnahmen für die Umsetzung des Aktionsplans gefordert, insbesondere im Bereich Bildung (S. 14-18 und 45-51), die inzwischen erfolgreich umgesetzt worden sind. Die Forderungen von damals lauteten: 

  • Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt gehöre flächendeckend in jegliche Ausbildung – von der Elementarpädagogik bis zur beruflichen Weiterbildung und Hochschullehre.
  • Die Thematisierung von Vielfalt im Unterricht solle nicht weiter vom Zufall abhängig bleiben, auch weil die Schulbuchverlage sich sonst weigerten, das Thema Vielfalt aufzunehmen, so lange dies nicht in den Lehrplänen stehe.
  • Dem Land wurde zudem empfohlen, die schulische Aufklärungsarbeit von SCHLAU zu unterstützen. Dies geschieht seit 2015.

Der bislang wohl größte Erfolg ist die Einführung des Projekts »Schule der Vielfalt* Niedersachsen«: »VIELFALT* LERNEN. VERSTEHEN. LEBEN. Die Akzeptanz von Vielfalt ist ein Querschnittsthema in Schule und Gesellschaft. SCHULE DER VIELFALT* NDS unterstützt Schulen, ihr Schulklima diskriminierungssensibler zu gestalten und sich aktiv mit dem Themenfeld ’sexuelle Orienterung und geschlechtlicher Identität‘ zu beschäftigen«, heißt es auf der Internetseite.

Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)

§ 3: »(1) Die Kindertagesstätte fördert Kinder auf der Grundlage eines pädagogischen Kon­zepts. Im pädagogischen Konzept wird die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 beschrieben. Die Kindertagesstätte hat in ihrem pädagogischen Konzept unter Berück­sichtigung ihres sozialen Umfeldes die Schwerpunkte und Ziele ihrer Arbeit und deren Umset­zung festzulegen. Das pädagogische Konzept ist in Verantwortung der Leitung der Kindertagesstätte unter Mitarbeit aller Kräfte, die die Kinder fördern, zu erarbeiten. Es ist regelmäßig fortzuschreiben.«

§ 4: »(2) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. (…).«

§ 4: »(3) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen haben dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der pädagogischen Arbeit Rechnung zu tragen. (…).«

Frühkindliche Bildung – Orientierungsplan für Bildung und Erziehung, darin:

Sexualität

»Die sozial-emotionale Entwicklung des Kindes ist eng verbunden mit seiner psycho-sexuellen Entwicklung. Kinder sind von Geburt an sexuelle Wesen mit eigenen sexuellen Bedürfnis­sen und Phantasien. Die Entwicklung eines positiven Körpergefühls und – mit zunehmender Selbst­bewusstheit – der eigenen sexuellen Identität bilden einen engen Zusammenhang. Kinder mit sicherem Selbstwertgefühl als Junge bzw. als Mädchen haben auch gute Voraussetzungen, Übergriffe wahrzunehmen und sich davor zu schützen. Die Übernahme der Geschlechtsrolle als Junge bzw. Mädchen ist für jedes Kind von zentraler Bedeutung. Aufgabe der Tagesein­rich­tung ist es, sie in diesem Prozess zu unterstützen und dabei einengende Geschlechterstereotype zu vermeiden.« (S. 17)