Allgemein
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Art. 25: »(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, sittlichen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit zu erziehen. (…).«
Art. 25: »(2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen.«
Art. 27: »(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.«
Art. 27: »(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. (…)«
Schule
§ 1: »(3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.«
§ 1: »(4) Bei der Gestaltung des Schulwesens ist darauf zu achten, dass die Beteiligten die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Planung, der Durchführung und der Bewertung aller Maßnahmen von Anfang an in allen Bereichen und auf allen Ebenen einbeziehen (Gender Mainstreaming).«
§ 2: »(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.«
§ 2: »(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung.«
§ 2: »(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Eltern die Schule; sie können schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.
§ 2: »(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.«
§ 2: »(7) Die Schule informiert die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.«
Anspruch der Eltern auf Teilnahme am Unterricht
SchulG § 2: »(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.«
§ 9 (1): »Die Eltern können in der Sekundarstufe I nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 SchulG am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft nach Anhören der Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats Regelungen für den Unterrichtsbesuch (§ 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG).«
§ 9 (2): »Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:
1. Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung von Unterricht gesichert bleibt.
2. Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab. (…).«
Beurlaubung vom Unterricht
Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
§ 23 (1): »Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.«
§ 38 (1): »Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.«
Sexualerziehung
Richtlinien zur Sexualerziehung
»Es besteht (…) eine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht.« (S. 11)
»Durch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterrollenerwartungen trägt Sexualerziehung dazu bei, (geschlechts-)typische Verhaltensmuster zu erkennen und selbstständig zu reflektieren. Dadurch erweitert Sexualerziehung das Verhaltensrepertoire der Schülerinnen und Schüler (…).« (S. 13)
Informationspflicht gegenüber den Eltern:
»Durch diese Information muss sichergestellt sein, dass die Eltern rechtzeitig vor Beginn der Sexualerziehung über die Ziele, den Inhalt und die Form der Sexualerziehung informiert werden. So haben die Eltern – dem Erziehungsrecht entsprechend – die Möglichkeit, mit ihren Kindern die jeweils zu behandelnden Themen vorher oder parallel zum Unterricht zu besprechen.» (S. 14)
Indoktrinationsverbot seitens der Lehrer
»Dabei dürfen sie ihren Schülerinnen und Schülern aber nicht bestimmte Auffassungen oder Konzepte eines – ihrer Meinung nach – gelungenen Sexuallebens aufdrängen (Indoktrinationsverbot und Toleranzgebot). Es ist unabdingbar, dass die Lehrkräfte für Schülerinnen und Schüler deutlich zwischen der Weitergabe fundierten Wissens und kritisch-ethischer Reflexion einerseits und der äußerung ihrer persönlichen Überzeugung andererseits unterscheiden.« (S. 18)
Themen für die Primarstufe (S. 21), u.a.:
- Unterschiede zwischen den Geschlechtern, Vorbereitung Pubertät, Identitätsfindung, Geschlechterrolle und Geschlechterrollenfindung
- Familienformen, Berücksichtigung der Beziehungen, in denen Kinder leben
- „Von einer einseitigen anatomischen Betrachtung ist abzusehen.“
Themen für die Sekundarstufen I + II (S. 21 f.), u.a.:
- Körper (positiver Körperbezug, Organe, Pubertät, sexuelles Erleben, Zärtlichkeit, Selbstbefriedigung, Intimhygiene)
- Liebe und Beziehung (Eltern, Freundschaft, Gefühle, Zärtlichkeit, Verliebtsein, Liebe, Verantwortung, Formen von Beziehungen)
- Geschlechterrollen und Identitätsfindung (Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Geschlechterrollen, Erwachsenwerden, sexuelle Identität und Orientierung: z.B. Heterosexualität, Bisexualität, Homosexualität)
- Fortpflanzungskontext (Geschlechtsverkehr, Zeugung, Schwangerschaft, Teenagerschwangerschaft, Geburt, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftskonflikte und -abbruch, ungewollte Kinderlosigkeit, Elternschaft)
- Gesellschaftskontext (sexuelle Normen und Tabus, Familie und andere Formen des Zusammenlebens, rechtliche Grundlagen)
- Gefahren und Gefährdungen (sexuell übertragbare Krankheiten, z.B. AIDS oder Hepatitis B, sexueller Missbrauch und Gewalt, Medien).
Aktionsplan
Aus dem Aktionsplan Rheinland-Pfalz unterm Regenbogen:
»4. Akzeptanz von Anfang an ist mehr als Toleranz oder nachträgliche Integration. Akzeptanz bedeutet Anerkennen ohne Abgrenzen.«
»Unterschiedliche sexuelle Identitäten werden im Kontext Schule sichtbar gemacht und als gleichwertig mit Heterosexualität und Zweigeschlechtlichkeit verstanden.« (S. 32)
»Durch Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen der schulischen und außerschulischen Bildung (…) wollen wir auf ein plurales Verständnis von Normalität hinwirken und die Vielfalt sexueller Identitäten als Norm etablieren helfen.« (S. 33)
»Die SchLAu-Regionalgruppen in Koblenz, Mainz, Trier und Kaiserslautern werden jeweils von einem_r Regionalkoordinator_in betreut. Seit 2009 konnten bei 480 Einsätzen im schulischen Kontext (in der Regel in den 8./9. Klassen) und bei 70 außerschulischen Trägern (z.B. BASF, FSJ-Gruppen, Jugendverbände) etwa zehntausend Jugendliche bzw. junge Erwachsene erreicht werden.« (S. 42)
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22: »(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22: »(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a: »(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a: »(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a: »(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
§ 1: »(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Der Förderauftrag der Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes (…).«
§ 3: »(1) Die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung umfasst seine Erziehung, Bildung und Betreuung als Individuum und Teil einer Gruppe. Dabei wirken Eltern, pädagogische Fachkräfte, Leitungen und Träger der Tageseinrichtung, der örtliche und der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes zusammen. Die Förderung soll die individuellen Bedürfnisse des Kindes und sein Lebensumfeld berücksichtigen (…). «
§ 3: »(3) Tageseinrichtungen arbeiten mit den Eltern unter angemessener Beteiligung des Kindes zusammen und erörtern mit ihnen dessen Entwicklung. Für eine entwicklungsgemäße Förderung ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der pädagogischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. (…).«
§ 3: »(5) Der pädagogischen Konzeption einer Tageseinrichtung soll die Vereinbarung über die Inhalte und die Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt werden.«
Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz, darin:
3.10 Körper – Gesundheit – Sexualität (S. 75-76)
»Kinder haben ein natürliches Interesse am eigenen Körper. Sie sind von Geburt an sexuelle Wesen mit eigenen sexuellen Bedürfnissen und Wünschen. Im liebevollen Umgang mit dem Körper enwickeln sie ein bejahendes Körpergefühl (…).«
»Kinder erhalten Gelegenheit [auszugsweise]:
- den eigenen Körper in vielfältigen Zusammenhängen zu erfahren und zu erproben
- die wesentlichen Körperteile und Organe kennen zu lernen und zu erforschen
- ihren Wunsch nach Nähe, Zuwendung und Körperkontakt zu erfüllen und ein zärtliches Körpergefühl zu entwickeln
- ihre sinnliche Wahrnehmung und ihre Genussfähigkeit zu entfalten
- ihre Neugierde am eigenen Körper und an den Körpern anderer zu befriedigen (soweit keine Verletzungsgefahr damit verbunden ist) und dabei ein Gefühl sowohl für eigene als auch für die Grenzen anderer zu entwickeln.«
»Dies geschieht mit dem Ziel:
- Kinder zu unterstützen bei der Entwicklung von Verantwortung im Umgang mit dem eigenen Körper, dessen Pflege und präventiven Maßnahmen zur Gesunderhaltung,
- Kinder zu stärken bei der Ausbildung eines guten Körpergefühls.«
Kita-Koffer
Kita-Koffer zum Thema Familien- und Lebensvielfalt, von QueerNet Rheinland-Pfalz in Kooperation mit dem Pädagogischen Landesinstitut und der Initiative lesbischer und schwuler Eltern (ILSE) entwickelt:
»Vielfältige Familienformen und Lebensweisen sind heute Alltag in Kindertagesstätten, doch nicht immer sind die nötigen Materialien vorhanden, diese Themen pädagogisch aufzugreifen. Dabei stellt die Erziehung zur Akzeptanz von Vielfalt einen wichtigen Auftrag an die frühkindlichen Bildungseinrichtungen dar, der auch in den „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz“ formuliert wird.«
»Da zum Thema Regenbogenfamilien (schwule und lesbische Paare mit Kindern) geeignete pädagogische Materialien in der Regel noch nicht in Kindertageseinrichtungen vorhanden sind, wurde dieser Aspekt familiärer Vielfalt besonders berücksichtigt. Doch auch Themen wie Migrationshintergrund, Patchwork-Familien, Alleinerziehende, Adoption usw. kommen vor, so dass der Koffer viele Anknüpfungspunkte für die pädagogische Arbeit bietet.«
Bericht – Landesaktionsplan „Rheinland-Pfalz unterm Regenbogen“ (2015)
»Bisher wurde der Kita-Ko Kita-Koffer [Familien- und Lebensvielfalt] bei Kindertageseinrichtungen bzw. anderen Veranstaltungen 76 Mal vorgestellt und von 32 Kitas ausgeliehen.« (S. 40)