Schulgesetz

§1.3: »Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.«

§2: »(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrags das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. (…) (3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. (…) (4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen. (5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht.«

§25: (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung

Sexualerziehung

(S. 11) »Es besteht (…) eine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht.«

(S. 13) »Durch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterrollenerwartungen trägt Sexualerziehung dazu bei, (geschlechts-)typische Verhaltensmuster zu erkennen und selbstständig zu reflektieren. Dadurch erweitert Sexualerziehung das Verhaltensrepertoire der Schülerinnen und Schüler (…)«

Auf den S. 14-15 wird das Informationsrecht der Eltern erwähnt (für das eine schriftliche Kommunikation reicht), sowie die Möglichkeit, externe Experten in den Unterricht einzubinden. Auf S. 16 wird aufgefordert, auf die verschiedenen religiösen und kulturellen Hintergründe der Schüler zu achten. Auf S. 18 ist die Rede von der gebotenen Sensibilität und Zurückhaltung (Indoktrinaktionsverbot) vonseiten der Lehrer.

Die Themen des Sexualunterrichts sind auf den S. 21-22 aufgelistet. Für die Primarschule: Identitätsfindung, Geschlechterrolle, Geschlechterrollenfindung, Familienformen. Für die Sekundarschulen: Pubertät, sexuelles Erleben, Zärtlichkeit, Selbstbefriedigung; sexuelle Identität und Orientierung: z.B. Heterosexualität, Bisexualität, Homosexualität; Empfängnisverhütung, Schwangerschaftskonflikte und –abbruch; sexuelle Normen und Tabus, Familie und andere Formen des Zusammenlebens.

Aktionsplan

Aus dem Aktionsplan Rheinland-Pfalz unterm Regenbogen:

»4. Akzeptanz von Anfang an ist mehr als Toleranz oder nachträgliche Integration. Akzeptanz bedeutet Anerkennen ohne Abgrenzen

(S. 32) »Unterschiedliche sexuelle Identitäten werden im Kontext Schule sichtbar gemacht und als gleichwertig mit Heterosexualität und Zweigeschlechtlichkeit verstanden.«

(S. 33) »Durch Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen der schulischen und außerschulischen Bildung (…) wollen wir auf ein plurales Verständnis von Normalität hinwirken und die Vielfalt sexueller Identitäten als Norm etablieren helfen.«

(S. 40) »Bisher wurde der Kita-Koffer [Familien- und Lebensvielfalt] bei Kindertageseinrichtungen bzw. anderen Veranstaltungen 76 Mal vorgestellt und von 32 Kitas ausgeliehen. (…) Ein vergleichbares Angebot wie der Kita-Koffer ist auch im schulischen Bereich nötig.

Die SchLAu-Regionalgruppen in Koblenz, Mainz, Trier und Kaiserslautern werden jeweils von einem_r Regionalkoordinator_in betreut. Seit 2009 konnten bei 480 Einsätzen im schulischen Kontext (in der Regel in den 8./9. Klassen) und bei 70 außerschulischen Trägern (z.B. BASF, FSJ-Gruppen, Jugendverbände) etwa zehntausend Jugendliche bzw. junge Erwachsene erreicht werden.«

Landesverfassung

ins. §27: »Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens. (2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern. (…)«

§33: »Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit, zur Liebe zu Volk und Heimat, zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt, zu sittlicher Haltung und beruflicher Tüchtigkeit und in freier, demokratischer Gesinnung im Geiste der Völkerversöhnung zu erziehen.«