Allgemein
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Art. 24: »(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.«
Art. 24: »(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. (…).«
Art. 24a: »(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit. (2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.«
Art. 26: »Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. (…).«
Schule
Bildungs- und Erziehungsauftrag / Fürsorgepflicht der Schule
Schulordnungsgesetz Saarland (SchOG)
§1: »(2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.«
§1: »(2b) 1Im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages trägt die Schule in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung Sorge. 2Der Schutzauftrag der Schulen gemäß Satz 1 erstreckt sich dabei insbesondere auch auf gegebenenfalls eingerichtete außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote unter schulischer Aufsicht. 3Zur Gewährleistung des Schutzauftrages erstellt jede Schule ein Schutzkonzept, das auch die außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Satz 2 umfasst. 4Im Rahmen der Umsetzung der Schutzkonzepte in den Schulen richtet das Ministerium für Bildung und Kultur eine zentrale Ansprech- und Beschwerdestelle „Sexualisierte Gewalt in Schulen“ ein. 5Diese nimmt Beschwerden und Hinweise im Kontext sexualisierter Gewalt in Schulen entgegen. (…).«
Elternrechte: Beteiligung an der Unterrichtsplanung, Unterrichtsbesuche
Schulordnungsgesetz Saarland (SchOG)
§ 1: »(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das Elternrecht zu achten.«
§ 36: »(1) Die Erziehungsberechtigten sind von den Lehrern über Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu informieren. Vor allem in der Primarstufe, aber auch in der Sekundarstufe I sind die Erziehungsberechtigten darüber hinaus im Rahmen der für Unterricht und Erziehung geltenden Bestimmungen an der Unterrichtsplanung zu beteiligen. Dabei ist ihnen in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Informationen und Aussprachen gemäß Satz 1 und 3 finden im Rahmen der Klassenelternversammlung oder der Elternversammlungen der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) statt.«
§ 36: »(2) Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.
Sexualerziehung
Schulordnungsgesetz Saarland (SchOG)
§15a: »(1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule. (2) Durch die Sexualerziehung sollen die Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken. Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schüler führen. (3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt. (4) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten. (5) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.«
Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes (2013)
»Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität sind gleichwertige Ausdrucksformen des menschlichen Empfindens und der sexuellen Identität.« (S. 6)
Schulische Sexualerziehung
-
- soll »neben der traditionellen Familie auch das Leben in Eineltern-, Patchwork- sowie Adoptivfamilien oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berücksichtigen.« (S. 8)
- knüpft an die individuelle Sexualerziehung des Elternhauses und des Kindergartens an, ergänzt diese und führt sie weiter. Dabei kommt der Schule eine eigene sexualpädagogische Aufgabe zu. Sie soll Kindern und Jugendlichen ein sachliches, wissenschaftlich begründetes Wissen um Sexualität und deren Zusammenhänge mit anderen Lebensbereichen vermitteln und sie beim Aufbau einer eigenen sexuellen Identität unterstützen.« (S. 9)
- soll Kompetenzen in u.a. folgenden Themenbereichen vermitteln: »Liebe, Partnerschaft und Lust«, »Identitätsfindung und selbstbestimmte Lebensgestaltung«, »Respekt und Toleranz«, »Geschlechterrollen«, »HIV/Aids und andere sexuell übertragbare Krankheiten« (S. 10-13)
- soll kein »einmaliges Ereignis« bleiben, sondern »als durchgängiges Unterrichtsprinzip« begriffen und daher immer wieder in möglichst vielen Fächern eingebunden werden; als Unterrichtsmethoden sollten diejenigen bevorzugt werden, die »das Gespräch miteinander fördern und die Chance bieten, über eigene Erfahrungen und Einstellungen bezüglich Freundschaft, Liebe und Sexualität zu sprechen.« (S. 17-18).
Die Inhalte orientieren sich an acht Themenbereichen (S. 15-16):
Der menschliche Körper und seine Entwicklung / Fruchtbarkeit und Fortplanzung / Sexualität / Emotionen / Beziehungen und Lebensstile / Sexualität, Gesundheit und Wohlbefinden / Soziale und kulturelle Determinanten der Sexualität (Werte und Normen), darunter z.B.:
-
- Sexualität und Recht: »Sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte (zum Beispiel Recht auf sexuelle Bildung und Information, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf persönliche Selbstbestimmung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf freie Meinungsäußerung), Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Umgang mit persönlichen Daten, relevante Gesetze und Vorschriften zu sexuellen Entscheidungen, sexuellem Verhalten und Partnerschaft (zum Beispiel Grundgesetz, Landesverfassung, Strafgesetzbuch).«
Vorschlag für die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen, z.B.
Grundschule: Sachunterricht, Deutsch, Religion (»behandelt die sinnstiftenden und ethischen Aspekte«), Bildende Kunst, Sport
- Körperteile, körperliche Veränderungen in der Pubertät
- Babys
- Sex in den Medien, Vielfalt sexueller Orientierungen (Hetero- und Homosexualität)
- Freundschaft, Gefühle der Zustimmung und Ablehnung, Unterschiede bei den individuellen Bedürfnissen nach Intimität, Nähe und Privatheit
- Unterschiedliche Arten von Familien, Gefahren über das Internet und soziale Netzwerke,
- sexualisierte Gewalt, Missbrauch, Prävention und Hilfe
- Körper- und Rollenbilder in den Medien
5.-7. Klassenstufe: Naturwissenschaften, Biologie, Religion/Ethik, Deutsch, Fremdsprachen, Sozialkunde, Geschichte, Bildende Kunst, Sport
- Körperteile, Funktionen, biologische Unterschiede Mann-Frau, Körperhygiene, körperliche Veränderungen in der Pubertät, Menstruation, Ejakulation, Körperbild
- Grundlagen der menschlichen Fortpflanzung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft, Geburt, Babys, Entscheidungen über Elternschaft und Schwangerschaft, Informationen über Beratungsstellen
- Lustvolle Entdeckung des eigenen Körpers und der eigenen Genitalien, Zärtlichkeit und körperliche Nähe als Ausdruck von Liebe und Zuneigung, Liebe und Verliebtsein, Zärtlichkeit, Sex in den Medien, angemessene Sexualsprache, erste sexuelle Erfahrungen, Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo- Trans- und Intersexualität)
- Freundschaft, Liebe, Gefühle der Zustimmung und Ablehnung (Eifersucht, Wut, Aggression, Enttäuschung, Neugier, Unsicherheit, Scham, Angst), heimliche Liebe, erste Liebe, unerwiderte Liebe, Freundschaft und Liebe zu Menschen des gleichen Geschlechts
- Unterschiedliche Arten (Familien-) Beziehungen, Freundschaft, gleichgeschlechtliche Beziehungen, Unterschiede zwischen Freundschaft, Kameradschaft und Beziehungen, verschiedene Formen von Verabredung, Besonderheiten und Gefahren bzw. Schutzmöglichkeiten bei Kontakten über das Internet und soziale Netzwerke, angenehme und unangenehme Beziehungen,
- Gute und schlechte Erfahrungen mit dem eigenen Körper, Vertrauen auf das eigene Gefühl, sexualisierte Gewalt und Aggression, sexueller Missbrauch: Prävention und Hilfe, Körperhygiene, riskantes Verhalten (ungewollte Schwangerschaft / sexuell übertragbare Infektionen)
- [fehlt]
- Körper- und Rollenbilder in den Medien und in der Werbung
8.-10. Klassenstufe: Fächerkanon wie oben
- wie oben + Körpermodifikation
- wie oben + Stillen, Unfruchtbarkeit, Adoption, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Fruchtbarkeitszyklus, Veränderung der Fruchtbarkeit, Familienplanung
- wie oben + Rollenerwartungen und Rollenverhalten hinsichtlich sexueller Erregung und geschlechtsspezifische Unterschiede, vermarktete Sexualität, Sexualität in den verschiedenen Altersstufen
- wie oben + Unterschiede zwischen Freundschaft, Liebe und Lust, Unterschiede bei den individuellenBedürfnissen nach Intimität, Nähe und Privatheit, Unterschiede zwischen Fühlen und Handeln
- wie oben + verschiedene Formen von Verabredung, Einfluss von Geschlecht, Alter, Religion und Kultur, Erwartungen und Missverständnisse, Zwangsbeziehungen, Abhängigkeit und Gewalt in Beziehungen
- wie oben + positiver Einfluss von Sexualität auf Gesundheit und Wohlbefinden, Krankheiten in Verbindung mit Sexualität
- Sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf persönliche Selbstbestimmung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf freie Meinungsäußerung)
- wie oben + geschlechts-, kultur- und altersspezifische Unterschiede; der Einfluss von Gruppenzugehörigkeit, Medien, Pornografie und sexuellen Mythen
Sekundarstufe II: Biologie, Deutsch, Fremdsprachen, Politik, Geschichte, Bildende Kunst, Sport
- Körperhygiene, Körperbild und Körpermodifikation
- Entscheidungen über Elternschaft und Schwangerschaft, Unfruchtbarkeit, Adoption, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Empfängnisverhütung, Fruchtbarkeitszyklus, Veränderung der Fruchtbarkeit, Familienplanung, Informationen über Beratungsstellen
- Sex in den Medien, Rollenerwartungen und Rollenverhalten hinsichtlich sexueller Erregung und geschlechtsspezifische Unterschiede, vermarktete Sexualität, Sexualität in den verschiedenen Altersstufen, Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität)
- Freundschaft und Liebe zu Menschen des gleichen Geschlechts
- Unterschiedliche Arten von (Familien-) Beziehungen, Freundschaft, gleichgeschlechtliche Beziehungen, Einfluss von Geschlecht, Alter, Religion und Kultur, Zwangsbeziehungen, Abhängigkeit und Gewalt in Beziehungen
- positiver Einfluss von Sexualität auf Gesundheit und Wohlbefinden, Krankheiten in Verbindung mit Sexualität, sexualisierte Gewalt und Aggression, sexueller Missbrauch: Verbreitungsgrad, Formen, Prävention und Hilfe, riskantes Verhalten (ungewollte Schwangerschaft / sexuell übertragbare Infektionen)
- Sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte (zum Beispiel Recht auf sexuelle Bildung und Information, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf persönliche Selbstbestimmung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf freie Meinungsäußerung), relevante nationale Gesetze und Vorschriften zu sexuellen Entscheidungen, sexuellem Verhalten und Partnerschaft (zum Beispiel Grundgesetz, Landesverfassung, Strafgesetzbuch)
- Körper- und Rollenbilder in den Medien und in der Werbung, geschlechts-, kultur- und altersspezifische Unterschiede; der Einfluss von Gruppenzugehörigkeit, Medien, Pornografie und sexuellen Mythen.
Materialien, Informationen und Unterrichtsangebote zur Sexualpädagogik
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG)
§ 1: »(1) Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege orientieren sich an dem mit den Einrichtungsträgern vereinbarten Bildungsprogramm mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten.«
§ 1: »(2) Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst dieser Auftrag eine gewaltfreie Bildung, Erziehung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. … Bildung, Erziehung und Betreuung sollen sich insbesondere am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine familiäre und kulturelle Herkunft berücksichtigen. Im Rahmen ihres Auftrags tragen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen Sorge für die Gewährleistungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der anvertrauten Kinder.«
§ 3: »(1) Kindertageseinrichtungen haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote.«
§ 7: »(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Sie sind bei Entscheidungen und in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. (2) Die Erziehungsberechtigten werden mindestens einmal im Jahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung zu einer Elternversammlung einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.«
Bildungsprogramm mit Handreichung für saarländische Krippen und Kindergärten (2018)
kostenpflichtig (14,90 €)