Schulgesetz

§1: (2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht den Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Erfüllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden Gemeinschaft (…), zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen. (…) (2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden. (3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das Elternrecht zu achten.

§15a: (1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule. (2) Durch die Sexualerziehung sollen die Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken. Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schüler führen. (3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt. (4) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten. (5) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§36.2: Auf Anfrage sind den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand ihres Kindes mitzuteilen sowie einzelne Beurteilungen zu erläutern. Ferner soll ihnen unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse und im Einvernehmen mit dem Lehrer Gelegenheit zu Unterrichtsbesuchen gegeben werden.

Sexualerziehung

»Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität sind gleichwertige Ausdrucksformen des menschlichen Empfindens und der sexuellen Identität« (S. 6) und deswegen sollte die schulische Sexualerziehung »neben der traditionellen Familie auch das Leben in Eineltern-, Patchwork- sowie Adoptivfamilien oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berücksichtigen. (…) Eltern, die das Recht ihrer Kinder auf eine volle Entfaltung der Persönlichkeit ernst nehmen, helfen ihnen dabei, sich auch als sexuelles Wesen zu entdecken, und erkennen die sexuellen Bedürfnisse der Kinder als einen selbstverständlichen Bestandteil der kindlichen Erlebnis- und Erfahrungswelt an.« Die Schule »soll Kindern und Jugendlichen (…) beim Aufbau einer eigenen sexuellen Identität unterstützen« (S. 8). Eine der Aufgaben der Sexualerziehung sei es, »den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, sich mit unterschiedlichen sexualethischen Anschauungen auseinanderzusetzen, um ihnen eine persönliche Normenfindung und selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für den individuellen Prozess der Selbstfindung von Homo-, bi-, trans- oder intersexuellen Schülerinnen und Schülern, die sich ihrer von gesellschaftlich festgelegter geschlechtlicher Identität oder der Geschlechterrolle abweichenden Empfindungen bewusst werden« (S. 10). »Durch eine Auseinandersetzung mit Geschlechterrollenerwartungen trägt Sexualerziehung dazu bei, (geschlechts-) typische Verhaltensmuster zu erkennen und selbstständig zu reflektieren. (…) Dadurch erweitert Sexualerziehung das Verhaltensrepertoire der Schülerinnen und Schüler (…).« (S. 12). Die schulische Sexualerziehung sollte kein »einmaliges Ereignis« bleiben, sondern »als durchgängiges Unterrichtsprinzip« begriffen und daher immer wieder in möglichst vielen Fächern eingebunden werden; als Unterrichtsmethoden sollten diejenigen bevorzugt werden, die »das Gespräch miteinander fördern und die Chance bieten, über eigene Erfahrungen und Einstellungen bezüglich Freundschaft, Liebe und Sexualität zu sprechen« (S. 17-18).

Im Anhang zu den Richtlinien findet man einen Vorschlag für die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen:

  • In der Grundschule und in der Förderschule kommen als Themen vor die „Vielfalt sexueller Orientierungen (Hetero- und Homosexualität), Unterschiede bei den individuellen Bedürfnissen nach Intimität, Nähe und Privatheit, unterschiedliche Arten von Familien„;
  • in der Sekundarstufe I, Kl. 5-7, „Menstruation, Ejakulation, Empfängnisverhütung, Entscheidungen über Elternschaft und Schwangerschaft, Lustvolle Entdeckung des eigenen Körpers und der eigenen Genitalienerste sexuelle Erfahrungen, Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität)“, in den Kl. 8-10 kommen hinzu „medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Familienplanung, Rollenerwartungen und Rollenverhalten hinsichtlich sexueller Erregung und geschlechtsspezifische Unterschiede, sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte„;
  • in der Sekundarstufe IIrelevante nationale Gesetze und Vorschriften zu sexuellen Entscheidungen, sexuellem Verhalten und Partnerschaft“. Das ist nur eine kleine Auswahl von der Unmenge an Themen, die Teil des Unterrichts sind. Sexualerziehung ist omnipräsent und wird in folgenden Fächern erteilt: Sachkunde, Biologie, Naturwissenschaften, Religion/Ethik, Sport, Deutsch, darstellende Kunst, Politik, Geschichte, Fremdsprachen.