Allgemein

Grundgesetz

Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (SVerf)

Art. 5: »(2) Jeder hat das Recht auf Leben sowie auf körperliche und seelische Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«

Art. 11: »(1) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Art. 24: »(3) Kinder genießen den besonderen Schutz des Landes vor körperlicher und seeli­scher Mißhandlung und Vernachlässigung. (4) Jugendliche sind vor Gefährdung ihrer körperli­chen und seelischen Entwicklung zu schützen

Art. 26: »(3) Das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und deren Schule auszuwählen, sind bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens zu berücksichtigen.«

Art. 27: »(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.«

Schule

Elternrechte und Erziehungsauftrag

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)

§ 1: »(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten

§ 59: »(5) Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise berührt wird. Dabei sind das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.

§ 59: »(6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren

Sexualerziehung

Runderlass Sexualerziehung (2015)

»Der Begriff ‚Gesundheit‘ ist dabei gemäß Charta der WHO von 1986 als ‚Zustand körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens‘ zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die Sexualerziehung ein wichtiger Teil einer ganzheitlichen schulischen Gesundheitsförderung ist.» (S. 1)

»Die anzustrebenden Ziele Eigenverantwortlichkeit und Autonomie verbieten die Verkündigung einer partikularen Sexualmoral. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (…) dürfen andere Formen der Organisation persönlicher, sozialer, emotionaler und sexueller Beziehungen nicht tabuisiert oder diskriminiert werden.» (S. 1)

»Die sexuelle Identität ist Thema schulischer Sexualerziehung. Die sexuelle Orientierung des Einzelnen ist Ausdrucksform der sexuellen Identität; sie beinhaltet die Richtung des geschlechtlichen Begehrens sowohl in Bezug auf sexuelle Lust als auch auf Partnerschaft und Liebe.» (S. 2)

»Es ist wichtig, verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensentwürfe in ihrer Vielzahl darzustellen und altersgemäß zu vermitteln. Schulische Sexualerziehung leistet damit einen Beitrag zum Abbau von Homo- und Transphobie und zur Beseitigung der Diskriminierung von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen.» (S. 2-3)

»Lehrkräfte haben die Klassenelternschaften über geplante sexualkundliche Unterrichtsvorhaben zu informieren. Den Eltern ist im Rahmen von Elternabenden Gelegenheit zu geben, geplante Inhalte und den Einsatz vorgesehener Medien zu erörtern. Dabei ist es sinnvoll, wenn sich die Lehrkräfte und die Eltern auf zu erwartende Fragestellungen vorbereiten, damit sie unbefangen, sachlich und angstfrei über Geschlechtervielfalt und Sexualität sprechen können. Damit werden auch die Eltern ermutigt, in häuslicher Atmosphäre individuell mit ihren Kindern Fragen zur Sexualität zu besprechen.» (S. 3-4)

Kindertagesstätten

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes  Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«

§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«

§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«

§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fach­kräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kin­der und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen

§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«

Kinderförderungsgesetz (KiFöG)

§ 5: »(1) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifi­schen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. … . Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.«

§ 5: »(3) Die Träger der Tageseinrichtungen gestalten die Umsetzung des Erziehungs- und Bil­dungsauftrages in eigener Verantwortung. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm „Bildung: elementar – Bildung von Anfang an“ … .«

Bildung: elementar: Bildung von Anfang an (Fortschreibung 2025)

»In der Kindertageseinrichtung sorgen pädagogische Fachkräfte dafür, dass Räume und Zeiten für das Spiel gegeben sind und gestalten gemeinsam mit den Kindern eine anregende Umgebung, die zum ausgelassenen, lustvollen Spielen einlädt.« (S. 30)

»In der Kindertageseinrichtung herrscht eine Atmosphäre des Wohlfühlens. Dies beinhaltet die Bereitstellung von Rückzugsmöglichkeiten (z.B. einer Kuschelecke) und ausreichend Zeit für den Aufbau neuer Beziehungen.« (S. 146)

»Sexualfreundliche pädagogische Haltung. Kinder erkunden ihren Körper, setzen sich mit ihren Empfindungen auseinander und erzählen darüber. (…) Sexuelle Bildung findet in der Kindertageseinrichtung immer statt – ob bewusst oder unbewusst.« (S. 186)

Aktionspläne

Aktionsprogramm für die Akzeptanz von LSBTTI in Sachsen-Anhalt

Schon anfangend von der Kita sollen Kinder »für Modelle jenseits der heterosexuellen Ehe und Familie« sensibilisiert werden; auch soll der Umgang »mit gendervarianten Kindern – also Kindern, die sich nicht geschlechtsrollenkonform verhalten« thematisiert werden. In Allgemein- und berufsbildenden Schulen sei ein »erhöhtes, positives Sichtbar-Machen von geschlechtlich-sexueller Vielfalt (…) notwendig« sowie eine Aktualisierung der Mediathek, die zu wenige Medien zu Themen wie Homosexualität, Intersexualiltät, Transsexualität, gleichgeschlechtliche Familie/Lebenspartnerschaft, Transgender und Bisexualität habe.

Gesamtgesellschaftlicher Aktionsplan für die Akzeptanz von LSBTI

Leitsätze für Diversität in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalts