Allgemein
Artikel 6: »(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Verfassung des Freistaates Sachsen
Art. 9: »(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Kindes auf eine gesunde seelische, geistige und körperliche Entwicklung an. (2) Die Jugend ist vor sittlicher, geistiger und körperlicher Gefährdung besonders zu schützen.«
Art. 22: »(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht. (…).«
Art. 101: »(2) Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. (…).«
Schule
Bildungs- und Erziehungsauftrag
§ 1: »(1) (…). Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammen.«
3a: »(1) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest.«
§ 3a: »(2) Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. Sie sind dazu verpflichtet, die Schulqualität mittels interner und externer Evaluationen, Untersuchungen zu Schülerleistungen und weiteren Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und an dem Ziel der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auszurichten.«
Elternrechte und Befreiung vom Unterricht
§ 45 (1): »1Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. 2Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. 3Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.«
§ 3 (1): »Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. (…).«
Familien- und Sexualerziehung
§ 36: »(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend vermittelt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben. (2) Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung sind den Eltern rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen.«
Orientierungsrahmen für die Familien- und Sexualerziehung an sächsischen Schulen
»Die Bedeutung von Ehe und Familie für Staat und Gesellschaft wird in diesen Vorgaben hervorgehoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl von der Gesetzgebung als auch vom gesellschaftlichen Bewusstsein her die inhaltliche Bestimmung der Begriffe „Ehe“ und „Familie“ einem Wandel unterworfen ist.« (S. 3)
»Mit Rücksicht auf Schülerinnen und Schüler in der Klasse, in deren Familie andere als die mehrheitlich üblichen Lebensstile praktiziert werden oder problematische Situationen gegeben sind, hält sich die Lehrkraft mit abwertenden Meinungen (u. a. bei dem Adjektiv „normal“) zurück (…).« (S. 8)
»Im Sinne der Erziehung zum mündigen Bürger ist es von Lehrerinnen und Lehrern zu unterlassen, den Kindern und Jugendlichen die eigene Meinung aufzudrängen. (…). Intim- und Privatsphäre aller Beteiligten sind zu respektieren.« (S. 8)
»Erfahrungen im Bereich der Sexualität zu sammeln, gehört mittlerweile zum Selbstverständnis von Minderjährigen. (…) Es wäre unangemessen, wenn man in der Schule darauf nicht durch Vorverlegen handlungsrelevanter Themen wie u. a. Infektionsschutz, Empfängnisregelung, „das erste Mal“ oder „Sex in den Medien“, reagieren würde. (…) Wenn im Unterricht über das Alter beim ersten Geschlechtsverkehr gesprochen wird, dürfen Schülerinnen und Schüler nicht daraus schließen können, ab welchem Alter ein bestimmtes Sexualverhalten „normal“ im Sinne von „so soll es sein“ ist.« (S. 10)
»Den Eltern einer Klasse sind gemäß § 36 Abs. 2 SchulG „Ziel, Inhalt und Form der Familien- und Sexualerziehung … rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen“. Ein bloßer schriftlicher Hinweis auf anstehende Aktivitäten zur Familien- und Sexualerziehung genügt nicht. Das Informationsrecht bezüglich Lehrplan, Lehr- und Lernmaterialien, das primär der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher zusteht (vgl. § 10 EMVO), wird in diesem Fall faktisch auf die Elternschaft einer Klasse bzw. Jahrgangsstufe ausgedehnt. (…). Die vorgesehenen Medien, insbesondere die, die über die eingeführten Schulbücher hinausgehen, werden den Eltern vorgestellt. Fachliche und pädagogische Argumente für das geplante Vorgehen werden erläutert.« (S. 12)
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätig-keit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kinderta-gespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungs-prozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG)
§ 2: »(1) 1Kindertagesbetreuung begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und fördert so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 2Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen wirken dabei partnerschaftlich zusammen. (…). 5Der Sächsische Bildungsplan ist die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung. 6Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und bedarfsbezogen weiterentwickelt.«
§ 6: »(1) 1Die Erziehungsberechtigten … . 2… sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. 3Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.«
Der sächsische Bildungsplan / Kitas (2011)
Somatische Bildung (S. 47)
»Der Zusammenhang zwischen Körper und Identität zeigt sich auch im Hinblick auf das Geschlecht. Das Wissen um das eigene Geschlecht wird bereits mit zwei Jahren entwickelt. Es dient als Basis für die Entstehung eines Körperbildes und einer Geschlechtsidentität (vgl. Schuhrke 1991).«
»Bis zum sechsten Lebensjahr lernen Kinder durch äußerliche und physische Merkmale zwischen den Geschlechtern zu unterscheiden. Sie erwerben Kenntnisse vom biologischen Geschlecht (»sex«), die je nach kognitivem Entwicklungsstand und familialem Kontext mit einem Wissen über Zeugung, Schwangerschaft und Geburt eines Kindes einhergehen. Hier kann zum Beispiel mit Hilfe von geeigneten Kinderbüchern Aufklärung über soziale, sexuelle und biologische Aspekte geboten werden.«
»Das soziale Geschlecht (»gender«) wird durch Erwartungen der Gesellschaft bestimmt (vgl. BZgA 2002a, S. 33ff.). Durch diese Einflussnahme der Umwelt erlernen Jungen und Mädchen Geschlechterrollen, die zu ihrer Identitätsbildung beitragen. Sie werden mit Zuschreibungsprozessen und Erwartungen konfrontiert, die mit ihrem sozialen Geschlecht zusammenhängen. Doch was geschieht, wenn Kinder die Erwartungen nicht erfüllen? Was passiert, wenn sich Mädchen und Jungen ihrem jeweiligen Geschlecht nicht angemessen verhalten? Wie wird mit vielfältigen Sexualitäten (zum Beispiel Transsexualität, Homosexualität) umgegangen?«
Aktionsplan
Landesaktionsplan zur Akzeptanz der Vielfalt von Lebensentwürfen
Anknüpfend an das SG (§ 36) fördert der Aktionsplan Akzeptanz sowie »Bildungsprojekte zum Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt« in den Schulen (S. 23-24).