Allgemein
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Art. 10: »(1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.«
Art. 10: »(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.«
Schule
Erziehungsauftrag der Schule, Elternrechte: Hospitation und Beurlaubung
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
§ 4: » (9) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu achten. Sie darf die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen.«
§ 4: »(10) Auftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.«
§ 4: »(11) Zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler verfügt die Schule über ein Präventions- und Interventionskonzept insbesondere zu Gefährdungen im Zusammenhang mit sexualisierter, psychischer und körperlicher Gewalt, zur allgemeinen Stärkung und Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie zu strukturellen Maßnahmen zum Umgang mit drohender und bestehender Gefährdung des Kindeswohls.«
§ 11: » (2) (…) Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären. (…). (4) Die Eltern unterstützen … die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule; … Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen. (…).«
§ 15: »Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.«
Sexualerziehung
Lehrpläne
Die Sexualerziehung kommt in Schleswig-Holstein in einzelnen Lehrplänen vor.
Grundschule – Sachunterricht: Themenfeld Gesundheit – Sexuelle Bildung
»Schülerinnen und Schüler setzen sich im Rahmen der sexuellen Bildung mit körperlichen, geschlechtlichen, emotionalen, sozialen und präventiven Aspekten in unterschiedlichen Lebensphasen auseinander. Gemäß Schulgesetz §4 Abs. 9 besteht der Erziehungsauftrag der Schule darin, „die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.«
»An allen Themenfeldern sollte mindestens zweimal vielperspektivisch in den Jahrgangsstufen 1/2 und 3/4 gearbeitet werden. gearbeitet werden.«
Fachanforderungen NaWi Sekundarstufe I: (geplante Neufassung ab 2027/2028)
Klassenstufe 5/6: Individuelle Entwicklung des Menschen (Zeugung, Schwangerschaft, Geburt, Kindheit, entwicklung zu Mann und Frau), Sexualität des Menschen, sexuelle Orientierung, Verhütungsmethoden
Klassenstufe 9/10: Funktion der Sexualorgane, Zyklus der Frau, Hormone, hormonelle Verhütungsmittel, Stress und Entspannung, sexuelle Orientierung; Erbkrankheiten, Schwangerschaftsabbruch, Ei- und Samenzellspende, In-vitro-Fertilisation, prä- und postnatale Diagnostik
Fachanforderungen Biologie Sekundarstufe I: Kompetenzbereich Bewertung – Verbindliche Fachinhalte
Gesundheitserziehung: Infektionskrankheiten (AIDS) / gesunde Lebensführung / Suchtprävention /
Sexualität: Hetero- und Homosexualität / verantwortlicher Umgang mit … dem Sexualpartner / Schwangerschaftskontrolle / verantwortungsvoller Umgang mit eigenen und fremden Kindern
Medizin und Gentechnik: Schwangerschaftsabbruch / Reproduktionstechniken beim Menschen
Fachanforderungen Deutsch Sekundarstufe I: 4 Zentrale Themen des gesellschaftlichen Lebens, darunter: Gleichstellung und Diversität: Entfaltungsmöglichkeiten der Geschlechter, Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, Wertschä tzung gesellschaftlicher Vielfalt, Förderung sozialer Gerechtigkeit und Chancengleichheit
Fachanforderungen Darstellendes Spiel Sekundarstufe I: 2.2 Auseinandersetzung mit Kernproblemen des gesellschaftlichen Lebens, darunter: Gleichstellung und Diversität: Entfaltungsmöglichkeiten der Geschlechter, Wahrung des Gleichberechtigungsgebots, Wertschätzung gesellschaftlicher Vielfalt
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG
§ 2: »Die Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderung) erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen … «
19: »(6) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Jede Kindertageseinrichtung muss ein Konzept zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern sowie zum Schutz vor Gewalt entwickeln, anwenden und überprüfen. Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu beeinträchtigen).«
Leitlinien zum Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein
Lust und Sexualität
»Kinder interessieren sich für ihren eigenen Körper und den der anderen. Wie fühlt sich mein Körper an? Wie ist es, andere(s) zu berühren? Kinder entdecken ihren Körper im Umgang mit Fingerfarben und Kleister, beim Schattenspiel, beim Betrachten im Spiegel, beim gegenseitigen Massieren oder beim Wickeln. Die sinnliche und lustvolle Erfahrung des eigenen Körpers steht in Verbindung zur kindlichen Sexualität. Schon früh erlebt das Kind über Hautkontakt beim Kuscheln, Schmusen, Wickeln, aber auch beim Toben und Balgen lustvolle Gefühle. Kinder zeigen zudem schon früh eine genitalbezogene Sexualität. In den Reaktionen der Erwachsenen erleben Kinder, welche Teile ihrer Sexualität „erlaubt“ sind und welche Aspekte „nicht akzeptiert“ werden.« (S. 29)
S. 13-14): »Wenn pädagogische Fachkräfte Mädchen und Jungen ein breites Angebot eröffnen, wenn sie ihr eigenes Geschlechtsrollenverhalten flexibel gestalten, wenn es ihnen gelingt, möglichst wenig „typisierende“ Rückmeldungen zu geben (un/typisch Mädchen, un/typisch Junge), dann unterstützen sie jedes Mädchen, jeden Jungen dabei, sich auf ihren individuellen Bildungswegen weniger durch Geschlechtsrollenstereotype einschränken zu lassen.«
Aktionsplan
»Echte Vielfalt, das ist das Motto des Aktionsplans für die Akzeptanz vielfältiger sexueller Identitäten des Landes Schleswig-Holstein. Zustande kam dieser Aktionsplan 2014 auf einstimmigen Beschluss des Landtags und wird seitdem getragen von einem breiten Bündnis aus der queeren Community in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein.