Schulgesetz
- Thüringer Schulgesetz, ins.
§31.6: »Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird (…).«
§47.4-5 (Gesundheits- und Sexualerziehung): »(4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. (5) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheits- und Sexualerziehung zu unterrichten.«
Bildungspläne
2015 wurde der »Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre« erlassen, welcher einen Orientierungsrahmen für die gesamte Erziehung der Kinder und Jugendlichen von 0 bis 18 Jahre, »von der Kita bis hinein in das Berufsleben« darstellen soll, wie die Thüringer Ministerin für Bildung, Jugend und Sport in ihrem Vorwort erklärt. Einen umfassenden Einblick in den 372-seitigen Bildungsplan und die darin vertretene radikale Sexualerziehung bietet diese zusammenfassende Übersicht.
Aktionsplan
ins. S. 16-34. Ein paar Beispiele aus den vielen dort vorgeführten Maßnahmen, die entweder schon gelten oder für die Jahre 2018/2019 vorgesehen sind:
»Öffnung der Thüringer Schulen für eine vorurteilsfreie Darstellung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt durch Dritte im Bereich von LSBTIQ*-Themen.«
»Bündelung und Bereitstellung von Materialien für die Einbeziehung der Thematik „Vielfalt der Lebens- und Familienformen (einschließlich Homosexualität, Transidentität und Intergeschlechtlichkeit)“ im Grundschulbereich.«
»Aufbau eines landesweit mobilen und zeitnah verfügbaren Beratungsangebots zur Begleitung und Beratung bei Coming-Out und Transition von transidenten Schüler_innen, das durch Thüringer Schulen und Eltern abgerufen werden kann.«
»An jeder Kindertageseinrichtung sollte langfristig mindestens ein_e Mitarbeitende_r zu LSBTIQ*-Themen fortgebildet sein. Eine Sensibilisierung für Regenbogenfamilien und Lebensmodelle jenseits der heterosexuellen Ehe ist notwendig, da diese in den Kindertageseinrichtungen immer sichtbarer werden. Ein Alltag mit vorurteilsbewusster Geschlechtsrollenbegleitung von Kindern ist wichtig, da Geschlechterstereotype früh geprägt werden und den Grundstein für spätere LSBTIQ*-Feindlichkeit sowie Sexismus legen.«
Landesverfassung
§21: »Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.«
§22: »(1) Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die Umwelt zu fördern. (…) (3): Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.«
§23.3: »Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.«