Allgemein
Artikel 6 Abs. (2): »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«
Verfassung des Freistaats Thüringen
Art. 8: »(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.«
Art. 19: »(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu schützen.«
Art. 21: »Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. (…).«
Art. 22: »Die Lehrer haben auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.«
Schule
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Bildungsauftrag der Schule und Elternrechte
§ 2: » (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. (…). Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erziehung ihrer Kinder bleiben davon unberührt. … .«
§ 2: »(3) Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens wirken das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Schulträger mit den Eltern, den Lehrern, den Erziehern, (…) sowie weiteren Vertretern von Einrichtungen, die an der schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zusammen.«
§ 31: »(6) Eltern können mit Zustimmung des jeweiligen Lehrers den Unterricht ihres Kindes besuchen, soweit dadurch der geordnete Unterrichtsbetrieb nicht unangemessen beeinträchtigt wird (…).«
Sexualerziehung
§ 47: »(4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden. (5) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Gesundheitsförderung und Sexualerziehung zu unterrichten.«
Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre
»Was verstehen wir unter Gesundheitsbildung?
Kinder und Jugendliche können sich mit ihrem emotionalen, sozialen und körperlichen Wohlbefinden auseinandersetzen und es beeinflussen. Die Themen »Körperliche Aktivität/ Bewegung«, »Ernährung«, »Sexualität« sowie »Umgang mit Genuss- und Rauschmitteln« sind dabei zentral.« (S. 70)
»Was verstehen wir unter gesundheitlicher Bildung?
Physisches (körperliches) und psychisches (geistiges, emotionales und soziales) Wohlergehen sind grundlegende menschliche Bedürfnisse und werden laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Gesundheit gleichgesetzt. Gesundheit ist sowohl durch objektive als auch subjektive Merkmale zu beschreiben. Als gesund erleben sich Menschen, wenn sie »sich in allen Bereichen (im körperlichen, sozialen und geistigen Bereich) ihrer Entwicklung im Einklang mit den eigenen Möglichkeiten und Zielvorstellungen sowie den jeweils gegebenen Lebensbedingungen befinden.« (S. 71)
Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt: Leitfaden für Schulen in Thüringen (2024)
Pädagogische Angebote / Arbeitsmaterialien für Lehrer
Kindertagesstätten
Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
§ 22 (2): »Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen (…) 2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen (…).«
§ 22 (3): »Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.«
§ 22a (1): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.«
§ 22a (2): »Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten 1. mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, (…). Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.«
§ 22a (3): »Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. (…).«
§ 7: »(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienunterstützenden und familienergänzenden Förderungsauftrag. Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtung bieten dem Kind die notwendige Sensibilität, den Schutz und die erforderliche Sicherheit. …. Grundlage für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist der vom Ministerium erarbeitete Bildungsplan.«
§ 7: »(3) Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Die pädagogischen Fachkräfte berücksichtigen die Anregungen und Hinweise der Eltern und der anderen für die Entwicklung des Kindes relevanten Personen und Institutionen in ihrer Tätigkeit…«
§ 7: »(4) Jede Kindertageseinrichtung erstellt eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption … .«
Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre (s.o.)
Aktionsplan
Landesprogramm für Akzeptanz und Vielfalt (2018), (insbesondere S. 16-32)
Ein paar Beispiele aus den vielen dort vorgeführten Maßnahmen, die entweder schon gelten oder für die Jahre 2018/2019 vorgesehen sind:
»Öffnung der Thüringer Schulen für eine vorurteilsfreie Darstellung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt durch Dritte im Bereich von LSBTIQ*-Themen.«
»Bündelung und Bereitstellung von Materialien für die Einbeziehung der Thematik „Vielfalt der Lebens- und Familienformen (einschließlich Homosexualität, Transidentität und Intergeschlechtlichkeit)“ im Grundschulbereich.«
»Aufbau eines landesweit mobilen und zeitnah verfügbaren Beratungsangebots zur Begleitung und Beratung bei Coming-Out und Transition von transidenten Schüler_innen, das durch Thüringer Schulen und Eltern abgerufen werden kann.«
»An jeder Kindertageseinrichtung sollte langfristig mindestens ein_e Mitarbeitende_r zu LSBTIQ*-Themen fortgebildet sein. Eine Sensibilisierung für Regenbogenfamilien und Lebensmodelle jenseits der heterosexuellen Ehe ist notwendig, da diese in den Kindertageseinrichtungen immer sichtbarer werden. Ein Alltag mit vorurteilsbewusster Geschlechtsrollenbegleitung von Kindern ist wichtig, da Geschlechterstereotype früh geprägt werden und den Grundstein für spätere LSBTIQ*-Feindlichkeit sowie Sexismus legen.«